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A. Erwerbspreis).
1. Wann haben Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) das
Grundstück erworben?
2.) Welcher Preis wurde hierbei vereinbart?
Die diesen Preis nachweisenden Urkunden
sind tunlichst beizufügen. Etwa in dem Preise ent-
haltene oder außerdem verabredete Nebenleistungen sind
nach Art und Wert anzugeben.
3. Umfaßt der zu 2 angegebene Erwerbspreis Erzeugnisse des
Grundstücks, Maschinen (§ 10), Mobiliar, Inventar usw. (8 13)
und wieviel wurde auf jede Art dieser Gegenstände gerechnet?
4. a) Haben Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) die Er-
werbskosten ganz oder teilweise getragen?
b) Wie hoch waren diese einschließlich der ortsüblichen Ver-
mittelungsgebühr?
Die Frage zu b ist nur zu beantworten — unter
Vorlage der Belege —, wenn die Erwerbskosten mehr
als 4% des zu 2 angegebenen Preises unter Abzug des
Betrags zu 3 betragen haben.
5. Wie hoch war der gemeine Wert des Grundstücks
a) zur Zeit des Erwerbes, falls hierbei ein Preis nicht ver-
einbart oder nicht mehr zu ermitteln ist,
b) am 1. Januar 1885, falls der Erwerbsvorgang vor diesem
Zeitpunkt liegt?
Die Grundlagen der Wertangabe (Kaufpreise anderer
Grundstücke, die sich zur Vergleichung eignen, Ertrags-
werte, amtliche Wertermittelungen) sind möglichst bei-
zufügen.
B. Bisher gemachte Aufwendungen).
1.4) Befinden sich auf dem Grundstück Bauten, Neubauten oder
sonstige dauernde besondere Verbesserungen, die der Eigen-
tümer oder dessen Eltern (Voreltern Erblasser) während ihrer
Besitzzeit vorgenommen haben (§ 14 Ziffer 3)2
*) Wird der Zwischenbescheid für ein Teilgrundstück beantragt, so sind die Fra gen
zu 2 und 4 für das Gesamtgrundstück zu beantworten unter Angabe der Größe d ieses
Grundstücks. Gleichzeitig ist, winn Frage 5 nicht beantwortet wird, hierneben an-
zugeben, wie hoch Sie den Erwerbswert des jetzt veräußerten Grundstücks im Ver-
hältnis zum Erwerbspreise des Gesamtgrundstücks schätzen.
*) Die Frage ist nicht zu beantworten, wenn Sie oder Ihre Eltern (Voreltern,
Erblasser) das Grundstück vor dem 1. Januar 1885 erworben hatten, sofern Sie nicht
die Zinsvergünstigung unter B Anmerkung a in Anspruch nehmen.
*“) Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 1885 liegen, sind auch dann nicht
anzugeben, wenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1885 stattgefunden hat.
Bei Bergwerkseigentum sind hier insbesondere die bergmännischen Versuchs-
und Ausrichtungsarbeiten aufzuführen.