Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Anlage. 
Ausländischer 
Wein zur 
Kognak- 
bereitung. 
A. Anderungen der Brennereiordnung. 
1. §7 Abs. 2 erhält folgenden Schlußsatz: 
„Wein, der nicht verkehrsfähig im Sinne des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 393) ist, insbesondere Wein mit einem nach § 3 des Weingesetzes unzulässigen 
Zuckerzusatz oder Wein, der auf Grund der Vorschriften des Weingesetzes beanstandet ist, 
darf nicht zur Kognakbereitung verwendet werden (Weingesetz § 15)."“ 
2. Als § 131 ist einzuschalten: · 
(1)Wein,derausdemAuslandeingeführtwird,umunterÜberwachungzurKognak- 
bereitung verwendet zu werden, darf nur in Verschlußbrennereien verarbeitet werden. In 
der Regel ist er auf ein Teilungslager unter amtlichem Mitverschlusse zu nehmen und seine 
Verarbeitung nach 88 41ff. der Weinzollordnung zu überwachen. 
(2) In Fällen, in denen die Eirrichtung eines Teilungslagers unverhältnismäßig 
große Kosten verursachen würde, kann die Direktivbehörde ausnahmsweise die Verarbeitung 
ohne Einlagerung in ein Teilungslager nach folgenden Bestimmungen widerruflich als Ver- 
günstigung zulassen. Die Literzahl und Alkoholmenge des für die Brennerei bestimmten 
Weines ist festzustellen. Der Wein ist dann in einer durch Abbrennen anderen Materials 
nicht unterbrochenen Folge zu verarbeiten. Uber die Verarbeitung ist nach näherer An- 
ordnung der Direktivbehörde Buch zu führen. Der Brennereibesitzer hat sich einer Vertrags- 
strafe bis zu 1000 Z& für den Fall zu unterwerfen, daß eine Abgabe des Weines an 
Andere festgestellt oder eine 5 vom Hundert übersteigende Fehlmenge gegen die festgestellte 
Alkoholmenge ermittelt wird. 
(3) Wird eine Vertragsstrafe festgesetzt oder bestehen sonst Bedenken gegen die Zu- 
verlässigkeit des Brennereibesitzers, so ist die Vergünstigung zurückzuziehen. 
3. Im § 216 Satz 2 ist vor dem Worte „Rübenstoffe“ einzufügen: „gollbegünstigten ausländischen 
Wein oder Wein mit einem nach § 3 des Weingesetzes unzulässigen Zuckerzusatze.“ Ferner ist 
dem § 216 folgender Satz hinzuzufügen: « 
„In besonderen Fällen kann das Hauptamt genehmigen, daß Wein mit einem nach 83 
des Weingesetzes unzulässigen Zuckerzusatz in einer Abfindungsbrennerei abgebrannt wird.“ 
  
B. Anderungen der Weinzollordnung. 
(Sechster Nachtrag zu der Anleitung für die Zollabfertigung.) 
1. Im § 17 sind in Zeile 2 und 3 die Worte: 
„Nnachdem“ bis einschließlich „oder“ zu streichen. 
2. § 40 Abs. 1 erhält von Zeile 5 ab im Anschluß an die Worte „für 1 dz“ folgende Fassung: 
„sofern sie unter Erfüllung der in den 8§8§ 41 bis 45 vorgeschriebenen Bedingungen zur Kognak- 
bereitung verwendet werden." 
3. Im § 41 Abs. 1 Zeile 2 und 3 sind die Worte: „in den §§ 40 (Denaturierung) und 45“ zu 
ersetzen durch „im § 45“. 
4. Im § 42 Abs. 2 Zeile 2 ist das Wort „Gewerbsanstalt“ durch „Brennerei“, in Zeile 2 und 3 
sind die Worte: „Jede anderweite Verwendung“ durch die Worte: „Die Abgabe an andere 
Brennereien“ zu ersetzen. 
5. Im § 44 Zeile 1 sind die Worte „gewonnenen Kognaks“ zu ersetzen durch „Erzeugnisses“.
	        
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