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Gesetz- und Verordnungöblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1905.
Inhalt: Nr. 38. Verordnung, eine Abänderung der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und der zu dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze, vom 6. Juli 1899, betr. S. 155. — Nr. 390.
Verordnung, die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid
betr. S. 156. — Nr. 40. Verordnung, das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste
betr. S. 160. — Nr. 41. Verordnung, die Stellvertretung der Apothekenvorstände betr. S. 161.
Nr. 38. Verordnung,
eine Abänderung der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und der zu dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze, vom
6. Juli 1899, betreffend;
vom 12. Mai 1905.
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält § 1 der Verordnung zur Ausführung des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und der zu dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze, vom 6. Juli
1899 (G.= u. V.-Bl. S. 203) folgende Fassung:
Die Anderung des Vornamens oder des Familiennamens bedarf der Genehmigung
des Ministeriums des Innern.
Die Anderung ist im Standesregister am Rande der über den Geburtsfall vorge-
nommenen Eintragung, bei einem Ehegatten auch am Rande der über die Eheschließung
vorgenommenen Eintragung zu vermerken. Dies gilt auch dann, wenn die Namensänderung
dem Angehörigen eines anderen deutschen Bundesstaates durch die zuständige Behörde dieses
Staates bewilligt worden ist.
Dresden, den 12. Mai 1905.
Sämtliche Ministerien.
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger.
Dr. Otto. Frhr. v. Hausen. Fey.
Ausgegeben zu Dresden, den 24. Juni 1905. 25