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2. Eisenbahnwesen.
Bekanntmachnng.
Unter Bezugnahme auf 8 44 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908
(Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93) wird in Ergänzung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1907 (Zentral-
blatt S. 542) bekannt gemacht, daß zur Ausstellung von Leichenpässen im Herzogtum Anhalt unbe-
schadet der der Herzoglichen Regierung, Abteilung des Innern, der Herzoglichen Salzwerksdirektion
in Leopoldshall und der Herzoglichen Strafanstalts-Direktion in Coswig zustehenden Befugnisse die
Herzoglichen Kreisdirektionen sowie die Polizeiverwaltungen zu Dessau, Cöthen, Zerbst und Bernburg
für die aus ihren Verwaltungsbezirken auszuführenden Leichen ermächtigt worden sind.
Berlin, den 29. April 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
3. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung, ·
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein- und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht
gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiet nach den bei der
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß
unter 5. Niederlande (für die Einfuhr auf gewöhnlichen Landwegen):
das Zollamt Koewacht (Provinz Zeeland)
hinzutritt.
Berlin, den 3. Mai 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
4. Statistik.
Der Bundesrat hat die nachstehend abgedruckten „Bestimmungen über die Sammlung von Saaten-
lenbn Anbau= und Erntenachrichten“ mit der Maßgabe beschlossen, daß sie mit dem 1. Juni 1911 m
raft treten.
Berlin, den 3. Mai 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.