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spelzes auch die von Winterspelz mit Beimischung von Roggen oder Weizen, der Kleefläche die von
Klee mit Beimischung von Gräsern zuzurechnen und die Fläche der Bewässerungs= und anderen Wiesen
gesondert anzugeben.
Aus den einzelnen Bundesstaaten sind über die auf Grund dieser Feststellungen ermittelten
Anbauflächen Nachweisungen nach größeren Verwaltungsbezirken (Ziffer 5) dem Kaiserlichen Statistischen
Amte bis zum 20. Juli des Erhebungsjahrs einzusenden.
7. Zur Kontrolle der nach Ziffer 6 festzustellenden Anbauflächen empfiehlt es sich, die Nach.
frage auch auf Menggetreide (zwei oder mehr Getreidearten im Gemenge), Mais, Buchweizen, Erbsen
Ackerbohnen (Saubohnen), Wicken, Lupinen, Mischfrucht (Getreide und Hülsenfrüchte gemischt), Runkel.
rüben, Zuckerrüben, Möhren, Weiße (Brach-, Stoppel-) Rüben (als Hauptfrucht), Kohlrüben, Kraur
und Feldkohl, Flachs (Lein), Esparsette, Serradella (als Hauptfrucht), Grassaat aller Art und auf
die Ausdehnung von Brache und Ackerweide zu erstrecken. Entsprechend Ziffer 6 Abs. 1 letzter Satz
ist dafür Sorge zu tragen, daß die Anbauflächen von Winterspelz mit Beimischung von Roggen oder
Weizen nicht bei Menggetreide, ebensowenig die von Klee mit Beimischung von Gräsern bei Grassoat
aller Art noch einmal erscheinen.
Es empfiehlt sich ferner, daß die mit dem Anbauberichte beauftragten Organe bei der Neu-
feststellung für ihren Bezirk, soweit angängig, stets vom Ergebnis des Vorjahrs ausgehen.
8. In den ersten Tagen des November sind in allen Bundesstaaten von denselben Ver-
trauensmännern, denen die Saatenstandsberichterstattung obliegt, Durchschnittsangaben über den Ernte-
ausfall in ihrem Erhebungsbezirk im Gewichte der vom Hektar geernteten Frucht für die in Ziffer#1
genannten Fruchtarten zu machen. Dabei ist dem Winterspelz auch der Winterspelz mit Beimischug
von Roggen oder Weizen und dem Klee auch der Klee mit Beimischung von Gräsern zuzurechnen und
der Heuertrag der Bewässerungs= und anderen Wiesen getrennt anzugeben.
Diese Berichte sind bis zum 8. November der von der Landesregierung bezeichneten Stelle
einzusenden. Zur Berichterstattung empfiehlt es sich, Postkarten nach dem anliegenden Muster B
zu verwenden.
9. Auf Grund der von den Landes-Zentralstellen gesammelten Nachrichten über die reichs-
seitig erfragten Ernteerträge (Ziffer 8) und Anbauflächen (Ziffer 6) sind Nachweisungen, welche die für
das Erntejahr ermittelten Anbauflächen, Hektar-Durchschnittserträge und Erntemengen (in Doppel-
zentnern) für die in Ziffer 5 genannten Verwaltungsbezirke enthalten, dem Kaiserlichen Statistischen
Amte bis spätestens zum 25. November einzusenden.
10. Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den bei ihm eingehenden Nachweisungen Uber-
sichten aufzustellen und schleunigst zu veröffentlichen.
11. Die bisherigen Bestimmungen über die Sammlung von Saatenstands= und Erntenachrichten
werden durch die vorliegenden ersetzt.