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18 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 150 vom Hundert bis einschließlich
170 vom Hundert dieses Betrags,
19 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 170 vom Hundert bis einschließlich
190 vom Hundert dieses Betrags,
20 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 190 vom Hundert bis einschließlich
200 vom Hundert dieses Betrags,
21 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 200 vom Hundert bis einschließlich
210 vom Hundert dieses Betrags,
22 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 210 vom Hundert bis einschließlich
220 vom Hundert dieses Betrags,
23 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 220 vom Hundert bis einschließlich
230 vom Hundert dieses Betrags,
24 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 230 vom Hundert bis einschließlich
240 vom Hundert dieses Betrags,
25 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 240 vom Hundert bis einschließlich
250 vom Hundert dieses Betrags,
26 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 250 vom Hundert bis einschließlich
260 vom Hundert dieses Betrags,
27 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 260 vom Hundert bis einschließlich
1 270 vom Hundert dieses Betrags, «
28 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 270 vom Hundert bis einschließlich
280 vom Hundert dieses Betrags, «
29 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 280 vom Hundert bis einschließlich
290 vom Hundert dieses Betrags,
30 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 290 vom Hundert dieses Betrags.
Die Steuer ermäßigt sich für jedes vollendete Jahr des für die Steuerberechnung maßgebenden
Zeitraums um eins vom Hundert ihres Betrags. Ist das Grundstück vor dem 1. Januar 1900 er-
* so beträgt die Ermäßigung für die Zeit bis zum 1. Januar 1911 eineinhalb vom Hundert
jährlich.
Steuerbeträge, die im ganzen unter zwanzig Mark bleiben, werden nicht erhoben.
IV. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.
8 39.
Auf Verlangen der Steuerbehörde und innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen
Frist hat der gemäß § 37 zur Anmeldung verpflichtete Veräußerer dem Amte eine Zuwachssteuer-
erklärung einzureichen, welche die für die Steuerpflicht und die Steuerbemessung in Betracht kommenden
Umstände ersehen läßt.
Die Steuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht sind.
V. Kostentragung.
· ä56.
Das Verwaltungsverfahren in Zuwachssteuerangelegenheiten ist — abgesehen von dem Rechts-
mittel- und Strafverfahren — kosten-, gebühren= und stempelfrei, soweit nicht in den §§ 40 Abs. 2),
47 Abs. 2“) etwas Abweichendes bestimmt ist.
*) § 40 Abs. 2 lautet:
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn sie zu einer endgültigen
Steuerfestsetzung führen, die den nach den Angaben des Steuerpflichtigen veranlagten Abgabebetrag um mehr
als ein Drittel übersteigt. ·
M)§47Abs.2betrifftdasVerfahrenbeimFeststellungsbescheidundis·thierohneJnteresse.