3.5
a)
d)
») Diese Frage ist für bergmännische Versuchs- und Aus--
— 218
Hierunter sind nicht anzuführen
a) zur Wiederherstellung von Baulichkeiten
verwandte Beträge aus Versicherungen,
falls die wiederhergestellten Baulichkeiten
bereits bei dem Erwerbe seitens des bis-
herigen Eigentümers oder seiner Eltern
(Voreltern, Erblasser) bestanden,
b) Aufwendungen, die der laufenden Unter-
haltung von Baulichkeiten oder der lau-
fenden Bewirtschaftung von Grundstücken
dienen,
Jc) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des
Grundstücks, Maschinen, Mobiliar, Inventar
und dergleichen gemacht sind.
Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und
sonstigen Verbesserungen (§ 14 Ziffer 3) innerhalb
der Besitzzeit im Werte gemindert, bejahendenfalls
um wieviel?
. Welche Aufwendungen, Leistungen und Beiträge
haben der bisherige Eigentümer oder seine Eltern
(Voreltern, Erblasser) während ihrer Besitzzeit für
Straßenbauten, andere Verkehrsanlagen ein-
schließlich der Kanalisierung, sowie ohne ent-
sprechende Gegenleistung und Verzinsung für
sonstige öffentliche Einrichtungen gemacht (5 14
Ziffer 4)2
Für jede Aufwendung ist ihr Betrag und
der Zeitpunkt, in dem sie gemacht ist, tunlichst
durch Belege nachzuweisen.
Anmerkung.
Soweit der aus dem Grundstück erzielte Jahres-
ertrag hinter 3 vom Hundert des Erwerbspreises
zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen
Anrechnungen zurückbleibt, ist der Veräußerer be-
rechtigt, den Abzug des Fehlbetrags für längstens
15 zusammenhängende, nach dem 1. Januar 1885
liegende Jahre hierneben zu beantragen. Die
Höhe des Fehlbetrags ist für jedes einzelne
Jahr tunlichst durch Belege nachzuweisen (§ 22
Ziffer 2).
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der
4prozentigen Verzinsung der unter C 4 ange-
gebenen Aufwendungen für 15 Jahre die Hinzu-
rechnungen des § 16 des Gesetzes für die ge-
samte Zeit seit dem Erwerbe, längstens seit dem
1. Januar 1885 auch für die unter C 4 ange-
gebenen Aufwendungen hierneben zu beantragen
(6 14 Ziffer 4 Satz 3).
richtungsarbeiten nicht zu beantworten.
5. Der getzige Wert des Anbatses Sefrdgt 71 0000
Der gegenwärtige Wort des Wohnhauses im iibrigen
(nach Abeug des Wertes der 1905 angebauten Teile
bolũuft sich auf 150 000 MA. (-Der Wert des gesamten
Gebduides 2ede :# vorägen Jahre amlũßplich der
Euporhlefrenbelei#ng au 167 .000 . peschdtzt)
Am 20. Ju# 1900 an de Cemeinde Bivchlol
5 200 A. Anliegerbeiträge gezatlt,
desqleichen
4500 4 um F7. Wovember 100.