Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

3.5 
a) 
d) 
») Diese Frage ist für bergmännische Versuchs- und Aus-- 
— 218 
Hierunter sind nicht anzuführen 
a) zur Wiederherstellung von Baulichkeiten 
verwandte Beträge aus Versicherungen, 
falls die wiederhergestellten Baulichkeiten 
bereits bei dem Erwerbe seitens des bis- 
herigen Eigentümers oder seiner Eltern 
(Voreltern, Erblasser) bestanden, 
b) Aufwendungen, die der laufenden Unter- 
haltung von Baulichkeiten oder der lau- 
fenden Bewirtschaftung von Grundstücken 
dienen, 
Jc) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des 
Grundstücks, Maschinen, Mobiliar, Inventar 
und dergleichen gemacht sind. 
Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und 
sonstigen Verbesserungen (§ 14 Ziffer 3) innerhalb 
der Besitzzeit im Werte gemindert, bejahendenfalls 
um wieviel? 
. Welche Aufwendungen, Leistungen und Beiträge 
haben der bisherige Eigentümer oder seine Eltern 
(Voreltern, Erblasser) während ihrer Besitzzeit für 
Straßenbauten, andere Verkehrsanlagen ein- 
schließlich der Kanalisierung, sowie ohne ent- 
sprechende Gegenleistung und Verzinsung für 
sonstige öffentliche Einrichtungen gemacht (5 14 
Ziffer 4)2 
Für jede Aufwendung ist ihr Betrag und 
der Zeitpunkt, in dem sie gemacht ist, tunlichst 
durch Belege nachzuweisen. 
Anmerkung. 
Soweit der aus dem Grundstück erzielte Jahres- 
ertrag hinter 3 vom Hundert des Erwerbspreises 
zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen 
Anrechnungen zurückbleibt, ist der Veräußerer be- 
rechtigt, den Abzug des Fehlbetrags für längstens 
15 zusammenhängende, nach dem 1. Januar 1885 
liegende Jahre hierneben zu beantragen. Die 
Höhe des Fehlbetrags ist für jedes einzelne 
Jahr tunlichst durch Belege nachzuweisen (§ 22 
Ziffer 2). 
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der 
4prozentigen Verzinsung der unter C 4 ange- 
gebenen Aufwendungen für 15 Jahre die Hinzu- 
rechnungen des § 16 des Gesetzes für die ge- 
samte Zeit seit dem Erwerbe, längstens seit dem 
1. Januar 1885 auch für die unter C 4 ange- 
gebenen Aufwendungen hierneben zu beantragen 
(6 14 Ziffer 4 Satz 3). 
  
richtungsarbeiten nicht zu beantworten. 
  
5. Der getzige Wert des Anbatses Sefrdgt 71 0000 
Der gegenwärtige Wort des Wohnhauses im iibrigen 
(nach Abeug des Wertes der 1905 angebauten Teile 
bolũuft sich auf 150 000 MA. (-Der Wert des gesamten 
Gebduides 2ede :# vorägen Jahre amlũßplich der 
Euporhlefrenbelei#ng au 167 .000 . peschdtzt) 
Am 20. Ju# 1900 an de Cemeinde Bivchlol 
5 200 A. Anliegerbeiträge gezatlt, 
desqleichen 
4500 4 um F7. Wovember 100.
	        
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