Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Sovaeit es sich um die Verbesserung von Flächen 
9 * 0Er 5 Moorland, Sumpfland, Od- 
oder Heideland bestehen, kann der Steuerpflichtige 
an Stelle der im 8. 14 Ziffer 3 bezeichneten 
Aufwendungen die Hinzurechnung der Erhöhung 
des Ertragswerts hierneben beantragen (§ 15). 
Nach § 50 des Gesetzes werden die Nichteinreichung 
der Zuwachssteuererklärung oder wissentlich unrichtige 
Angaben, welche geeignet sind, zu einer Verkürzung 
der Steuer zu führen, mit einer Geldstrafe bis zum 
vierfachen Betrage der Zuwachssteuer bestraft. 
  
Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. 
Ort: Buchhole, 
Datum: den 10. Mai 1911. 
Name: Fduard Miiller. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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