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lauge ersehen lassen. Außerdem sind darin Tag der Abgabe und Gewichtsmenge der ab-
gegebenen Tabaklauge, ferner die beziehenden Gemeindebehörden oder örtlichen Fachverbände
einzutragen. Die Eintragungen über die Abgaben sind durch die Bezugszettel oder Bezugs-
listen oder durch die Zusammenstellungen der Fachverbände zu belegen.
6. Die Bestände von zollfreier Tabaklauge sind in einem der Zoll= oder Steuerstelle
anzugebenden Raume und getrennt von etwaiger inländischer oder nicht zollfreier aus-
ländischer Tabaklauge aufzubewahren.
7. Die Erlaubnisscheininhaber unterstehen der Beaufsichtigung seitens des Bezirks-
oberkontrolleurs und sind verpflichtet, letzterem und den sonst vom Bezirkshauptamt ab-
geordneten Oberbeamten die über den Bezug und die Abgabe von Tabaklauge geführten
Bücher vorzulegen, etwa verlangte Auskünfte bezüglich ihrer Betriebe zu erteilen und die
vorhandenen Bestände an Tabaklauge vorzuweisen.
8. Am Schlusse jeden Kalenderjahrs sind die Verzeichnisse von den Erlaubnisschein-
inhabern abzuschließen und die noch vorhandenen Bestände an zollfreier Tabaklauge ersichtlich
zu machen.
9. Der Bezirksoberkontrolleur hat bei den im Laufe jeden Jahres tunlichst mehrmals
vorzunehmenden Prüfungen die Eintragungen mit den vorhandenen Belegen zu vergleichen.
Am Schlusse des Kalenderjahrs ist von ihm die Ubereinstimmung der Istbestände mit den
Sollbeständen zu prüfen, wobei die Erlaubnisscheininhaber die erforderlichen Hilfsdienste
zu gewähren haben.
Die abgeschlossenen Verzeichnisse werden von dem Bezirksoberkontrolleur, nachdem er
die Richtigkeit der Bestandsübertragungen bescheinigt hat, nebst den zugehörigen Belegen
dem Bezirkshauptamt vorgelegt. Das letztere prüft die Richtigkeit der Anschreibungen und
klärt etwaige Abweichungen auf.
10. Falls ein Erlaubnisscheininhaber die Vermittelung des Bezugs von zollfreier
Tabaklauge einstellt, sind die Bestände festzustellen und zu verzollen, falls sie nicht nach-
weislich in das Ausland ausgeführt werden oder ihre Abgabe an andere Erlaubnisschein-
inhaber von der Direktivbehörde gestattet wird. Der Ausfuhr nach dem Ausland steht im
Sinne dieser Bestimmung die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem
Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich.
11. Werden bei den Bestandsaufnahmen Fehlmengen ermittelt, deren Entstehung nicht
aufgeklärt werden kann, so sind diese ebenfalls zu verzollen.
12. Für Gemeinden, in deren Bezirken Tabakerzeugnisse hergestellt werden, kann die
Vergällung der zur Bekämpfung von Rebschädlingen bestimmten Tabaklauge vorgeschrieben
werden, sofern ein Mißbrauch der Lauge zu befürchten ist.
13. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen haben, sofern nicht die
Zollhinterziehungsstrafe verwirkt ist, eine Vertragsstrafe bis zum Betrage von 1000 1
sowie unter Umständen die Entziehung der Erlaubnis zur Vermittelung des Bezugs von
zollfreier Tabaklauge zur Folge.
14. Landwirtschaftskammern usw. (Ziffer 1) und deren verantwortliche Bevollmächtigte,
denen die Erlaubnis zur Vermittelung des Bezugs von gollfreier Tabaklauge erteilt ist,
ebenso die verantwortlichen Vertreter staatlicher Stellen erhalten je einen Abdruck der vor-
stehenden Bestimmungen ausgehändigt und haben diese in einer mit ihnen aufzunehmenden
schriftlichen Verhandlung als für sie verbindlich anzuerkennen.