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Anderungen und Grgänzungen der Bündwaren-Rontingentierungs-Ordnung.
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1. Im 8 10 ist der dritte Absatz zu streichen.
2. Der § 13 erhält die Bezeichnung „§ 12“.
3. Die §§ 1 bis 12 erhalten die Uberschrift
„I. Ausführungsbestimmungen zu § 3 des Zündwarensteuergesetzes."
4. Hinter § 12 sind unter der Uberschrift „II. Ausführungsbestimmungen zu Artikel 2 des Gesetzes
wegen Anderung des Zündwarensteuergesetzes“ folgende Bestimmungen anzufügen:
§ 13.
Der Bundesrat bestimmt für jedes der Betriebsjahre 1910/11 bis 1918/19, wieviel
Hundertteile ihrer Kontingente die Zündwarenfabriken herstellen dürfen. Im Bedürfnisfalle
kann die Bestimmung innerhalb eines Betriebsjahrs geändert werden.
8 14.
Die vom Bundesrate gemäß § 13 bestimmte Verhältniszahl gilt für alle Fabriken.
Doch dürfen herstellen:
a) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 180 Millionen Stück Zündwaren
und weniger ihr ganzes Kontingent,
b) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 181 bis 360 Millionen Stück Zünd-
waren 90 Hundertteile ihres Kontingents, mindestens aber 180 Millionen Stück
Zündwaren,
c) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 361 bis 540 Millionen Stück Zünd-
waren 85 Hundertteile ihres Kontingents, mindestens aber 324 Millionen Stück
Zündwaren,
4) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 541 bis 720 Millionen Stück Zünd-
waren 80 Hundertteile ihres Kontingents, mindestens aber 459 Millionen Stück
Zündwaren,
8) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 721 bis 900 Millionen Stück Zünd-
waren 75 Hundertteile ihres Kontingents, mindestens aber 576 Millionen Stück
Zündwaren,
5 Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 901 bis 1080 Millionen Stück Zünd-
waren 70 Hundertteile ihres Kontingents, mindestens aber 675 Millionen Stück
Zündwaren,
9) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 1081 bis 1260 Millionen Stück
Zündwaren 65 Hundertteile ihres Kontingents, mindestens aber 756 Millionen Stück
Zündwaren, .
h) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 1261 bis 1440 Millionen Stück
Zündwaren 60 Hundertteile ihres Kontingents, mindestens aber 819 Millionen Stück
Zündwaren, 1
i) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 1441 bis 1620 Millionen Stück
Hundweren 55 Hundertteile ihres Kontingents, mindestens aber 864 Millionen Stück
ündwaren,