Beilage
Ur. 33 des Zentralblatts für das Deutsche Keich.
Berlin, den 16. Juni 1911.
Betriebsordnung für den RKaiser Wilhelm. (Mord-Ostser.) Kanal.)
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Jeder Schiffsführer, der den Kanal befährt, muß einen, ihm auf Verlangen auszuhändigenden
Abdruck dieser Betriebsordnung, die auch für das Rechtsverhältnis zwischen der Kanalverwaltung
und ihm oder seinem Reeder maßgebend ist, an Bord haben und ist für die genaue Befolgung ihrer tgente
Vorschriften sowie derjenigen des in Anlage 7 beigefügten Zollregulativs für den Kaiser Wilhelm- F8eS. ua
Kanal durch die gesamte Besatzung seines Fahrzeugs verantwortlich. — t
Für die Rechtsstreitigkeiten, welche aus Anlaß der Fahrt durch den Kanal zwischen der Kanal-
verwaltung und dem Schiffer, dem Reeder oder sonstigen am Schiffe Beteiligten anhängig werden, ist,
sofern nicht ein anderer Gerichtsstand im Inland begründet ist, das Landgericht in Kiel in erster
Instanz zuständig.
* 2.
Der Kanal darf von Schiffen aller Nationen nach Zahlung der in dem dieser Betriebsordnung
beigefügten Tarif festgesetzten Abgaben — oder nach Lösung eines Passierscheins (s. Anlage 2 Abschnit II)
— bei Tag und bei Nacht befahren werden, sofern folgende Dimensionen nicht überschritten werden:
Tiefgang: nn 26,24 Fuß
größte Breite: 20 M. -— 65,6
Länge: 1355. 443 OD englisches Maß.
Mastenhöhe: 40 m 131,2
über der Wasserlinie.
« Fremde Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge dürfen in den Kanal nur nach vorgängiger, auf
diplomatischem Wege zu erwirkender Genehmigung einlaufen. ·
· §3.
Die Kanalverwaltung behält sich vor:
a) arene oder nicht voll gedeckte Fahrzeuge, wenn sie nicht mindestens 0,50 m Freibord
aben, - .
5) Schiffe, die eine Deckslast führen, welche ihre Stabilität oder Manövrierfähigkeit erheblich
beeinträchtigt
*) Die den Kanalpolizeibezirk usw. betreffenden „Vorbemerkungen“ sind hier nicht mit abgedruckt.
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