Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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8 14. 
Der Kanallotse übernimmt mit Antritt seines Dienstes an Bord die verantwortliche Führung 
des Schiffes durch den Kanal und übt außerdem die zollamtliche und innerhalb der ihm erteilten 
Befugnisse die polizeiliche Aufsicht auf dem Schiffe aus. - »·«» 
Allen von ihm in Ausübung der vorstehend bezeichneten dienstlichen Tätigkeit getroffenen An. 
ordnungen hat der Schiffsführer wie jeder einzelne Mann der Besatzung unbedingt Folge zu leisten. 
Der Schiffsführer hat die Besatzung mit entsprechender Anweisung zu versehen und ist für deren Be. 
folgung verantwortlich. 
155. 
Auf Verlangen des Lotsen hat der Schiffsführer oder ein geeigneter Vertreter (Steuermam, 
Schiffsoffizier) auf der Kommandobrücke sich aufzuhalten und ihn bei Ausübung seines Dienstes 
(z. B. durch Bedienung des Maschinentelegraphen, besondere Beaufsichtigung des Rudermanns ufsw.) 
zu unterstützen. 
8 16. 
Alle den Kanal befahrenden Schiffe sind verpflichtet, ihnen durch die Hafenkapitäne oder den 
kommissarischen Oberlotsen in Nübbel zugewiesene Kanallotsen unentgeltlich bis zu den von jenen 
bezeichneten Stellen am Kanal mitzunehmen. 
Diesen Lotsen, wie den mit der Führung oder Bewachung des Schiffes betrauten Kanallotsen, 
ist während ihres Aufenthalts an Bord auf ihr Verlangen die Teilnahme an den regelmäßigen Mahl- 
zeiten des Schiffsführers gegen eine von dem Lotsen direkt zu zahlende angemessene Vergütung, sowie 
im Bedarfsfall angemessene reinliche Unterkunft und Schlafstätte an Bord unentgeltlich zu gewähren. 
Ist der Schiffsführer zu letzterem nicht imstande, so hat er dem diensttuenden Lotsen, der eine Schlaf. 
stelle an Land suchen muß, eine Entschädigung von 1,50 .X zu zahlen. 
Außerdem hat der Schiffsführer dem dienstiuenden Lotsen auf sein Verlangen kleinere 
Erfrischungen (Kaffee, Tee, Bouillon, Butterbrot u. dergl., niemals aber alkoholische Getränke) gegen 
Zahlung eines angemessenen Preises verabfolgen zu lassen. . 
««DenhöherenBeamtendesKanalamtsstehtdasRechtzu,"aufjedemdenKanalpassierenden 
Schiffe sich einzuschiffen. Auf Verlangen ist ihnen ihrem Stande entsprechende Verpflegung und Unter- 
kunft zu angemessenen Preisen zu gewähren. 
  
  
Abschnitt II. 
Vorbereitung für die Kanalfahrt. 
E 17. 
Jeder Schiffer, welcher den Kanal befahren will, hat das für die Kanalfahrt bestimmte An- 
meldeformular nach dem vorgeschriebenen Muster (vgl. Anlage 2 Abschnitt II) in zweifacher Aus- 
fertigung wahrheitsgetreu auszufüllen und dieses sowie den Meßbrief und sonstige, für die Berechnung 
der Kanalabgaben maßgebende Schiffspapiere zur Abgabe an der Eintrittsmündung bereit zn halten, 
sofern es nicht durch einen Bevollmächtigten vom Lande aus geschieht'). 
  
  
  
  
8 18. 
Die Zollzeichen (Flagge und Leuchte gemäß §§ 2 und 5 des Zollregulativs) sind bereit zu 
halten, außerdem bei Weichenschiffen (s. § 28) eine grüne Kugellaterne; gegebenenfalls ist der Lotse zu 
benachrichtigen, daß sie von der Kanalverwaltung ermietet werden sollen). 
  
*) Das Formular erhält der Schiffsführer unentgeltlich vom Lotsen, der ihm auch bei der sachgemäßen Aus- 
füllung zur Hand zu gehen und diese zu prüfen hat. 
*) Die Miete beträgt für die Zollzeichen 2 AM, für die grüne Laterne 1 4 für jede Fahrt. Die Zollzeichen 
und die Laternen sind beim Schleusenmeister der Ausgangsschleuse abzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust der 
gemieteten Gegenstände ist in dem von der Kanalverwaltung festzusetzenden Betrag Entschädigung zu keisten.
	        
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