Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Nicht lotspflichtige Dampfer dürfen nur einfahren, wenn durch Signal die Einfahrt frei. 
gegeben ist, und zwar ausschließlich im Fahrwasser der Reede und in diejenige Schleuse, die durch 
Signal (Anl. 1 Nr. 6 und 7) bezeichnet ist. Sie haben hierbei allen Anordnungen, die ihnen von 
Beamten der Kanalverwaltung erteilt werden, unweigerlich nachzukommen. Größeren ebenfalls ein- 
fahrenden oder ausfahrenden Schiffen sowie Schleppzügen haben sie unter allen Umständen aus dem 
Wege zu gehen oder jene vorausfahren zu lassen. 
§ 22. . 
Die Reihenfolge der Zulassung zur Einfahrt in den Kanal bestimmt sich im allgemeinen nach 
der Zeit der Ankunft auf der Reede; jedoch ist die Hafenbehörde berechtigt, davon abweichende An- 
ordnungen zu treffen. 
Zur Unterstützung beim Ein= und Auslaufen dienen Dampfer der Kanalverwaltung. Für 
diese Hilfeleistung werden besondere Gebühren nicht berechnet. « 
Während des Einlaufens in die Vorhäfen sind Bug- und Heckanker zu besetzen und zum so— 
fortigen Fallen klar zu halten. « 
  
§23. 
. Zur Feststellung und Zahlung der Kanalabgaben und Schleppgebühren und zur Kontrolle 
darüber, sowie zur zollamtlichen Abfertigung hat jedes den Kanal befahrende Schiff auf Verlangen 
benes Kanalpolizeibeamten in den Endschleusen oder an einer von jenem zu bestimmenden Stelle 
estzumachen. 
  
§5 23. 
Die Ausfahrt aus der Schleusenkammer darf erst nach Aufforderung durch den diensthabenden 
Schleusenmeister, muß dann aber auch sofort erfolgen. Die Schraube ist dabei ganz langsam angehen 
zu lassen und die Zahl der Umdrehungen erst ganz allmählich zu steigern. 
Das Passieren einer beiderseits offen stehenden Schleusenkammer darf nur mit möglichst lang- 
samer Fahrt erfolgen. · 
Abschnitth 
Fahrt durch den Kanal. 
8 24. 
Bezüglich des Ausweichens, der Führung von Lichtern usw. gelten die Bestimmungen der 
Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 120ff.) mit den aus dieser Betriebs- 
ordnung sich ergebenden Modifikationen und der Maßgabe, daß das in Art. 2 der Seestraßenordnung 
zugelassene zweite Topplicht während der Kanalfahrt im Großtopp geführt werden muß, wobei indes 
von genauer Beachtung der zu a und e dieses Artikels vorgeschriebenen Höhenmaße abgesehen 
werden kann. 
8 26. 
Die Fahrgeschwindigkeit über den Grund darf überall 15 km = 8,1 Seemeilen, bei Schiffen 
von mehr als 2000 Reg.-Tons brutto und mehr als 5 m Tiefgang 12 km = 6,5 Seemeilen in der 
Stunde nicht überschreiten. 
Auch unter diese Maße muß sie in den durch hohe Ufer bei gewundenem Fahrwasser un- 
übersichtlichen Strecken, ferner auf Anordnung der Betriebsleitung (Betriebsdirektor, Hafenkapitäne) 
oder auf Verlangen des Lotsen entsprechend ermäßigt werden, wenn dieser nach seinem pflichtmäßigen 
Ermessen von der gestatteten Fahrt Gefahren für die Kanalanlagen oder das Schiff befürchtet. 
8 26. 
Außer den im § 25 Satz 2 gedachten Fällen ist rechtzeitig die Fahrgeschwindigkeit zu ver— 
mindern, gegebenenfalls die Maschine zu stoppen für das Passieren von: 
1. entgegenkommenden Schiffen, 
2. Schiffen, welche festgemacht haben,
	        
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