Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Baggern und beladenen Baggerprähmen, ,- 
mit Füllung der Bojen beschäftigten Gasprähmen sowie bei der Taucherarbeit befindlichen. 
Taucherprähmen (durch eine grüne Flagge kenntlich, 
Strecken, welche durch die Signale Anl. 1 Nr. 34 kenntlich gemacht sind, 
Fährbuchten, und zwar hier von den durch weißen Anstrich kenntlich gemachten Stangen 
der elektrischen Lichtleitung an bis zur Fährbucht selbst, 
Weichenwärter-Stationen; 
ferner: 
8. beim Lotsenwechsel zu Nübbel, 
9. auf Anruf der die Zollkontrolle ausübenden Beamten, 
10. wenn von Kanalbeamten durch Schwenken einer roten Flagge bei Tage, einer roten 
Laterne bei Nacht das allgemeine Haltesignal (Nr. 35) gegeben wird, 
11. wenn von einem Weichenwärter das Signal 25 oder 32 gegeben wird, 
12. wenn und so lange bei einer Fähre das Signal Nr. 33 steht. 
Für die Fälle zu 2—6 ist unter verminderter Geschwindigkeit eine solche Geschwindigkeit zu 
verstehen, die keinen schädlichen Wellenschlag oder Sog aufkommen läßt. .· 
In den Strecken zwischen den beiderseitigen Vorsignalen der Dreh= und Pontonbrücken ist die 
Fahrgeschwindigkeit stets so weit zu ermäßigen, daß sie höchstens 4 Seemeilen in der Stunde 
gleichkommt. 
PS 
§ 27. 
Die Fahrt durch den Kanal ist ohne jeden, nicht durch zwingende Gründe gebotenen Aufent- 
halt oder nach Anweisung der Betriebsbeamten anzutreten und zu vollenden. 
Die durch ungerechtfertigten Aufenthalt unmittelbar wie mittelbar entstehenden Kosten für 
Zollbewachung, längere Inanspruchnahme des Lotsen, des Schleppdampfers usw. haben die Schiffs- 
führer oder Reeder zu tragen (s. Tarif Anlage 2). « 
Die Kanalverwaltung ist insbesondere berechtigt, Fahrzeuge, die ohne triftigen Grund im 
Kanalgebiet sich aufhalten, hinausschleppen zu lassen und dafür die tarifmäßigen Schleppgebühren den 
Schiffsführern oder Reedern aufzuerlegen. « 
Daraus, daß bei der Durchfahrt durch Festkommen des eigenen oder eines anderen Schiffes, 
durch Warten an den Drehbrücken oder in den Weichen oder durch andere Maßnahmen, welche im 
Interesse eines sicheren Verkehrs geboten sind, Verzögerungen eintreten, können keinerlei Ansprüche auf 
Schadenersatz wegen Zeitversäumnis erhoben werden. « 
§28. . 
Sämtliche Schiffe, welche den Kanal befahren, müssen bei Tage ihre Nationalflagge, bei Nacht 
außer den vorgeschriebenen Lichtern — soweit sie nicht unter Zolleuchte fahren — ein weißes Licht 
am Heck führen. 
Bei Schleppzügen braucht das Hecklicht nur von dem letzten Schiffe geführt werden. 
, Schiffe, welche wegen ihrer Größe, ihres Tiefganges oder aus anderen Gründen nur in den 
Weichen, nachdem ihre Gegensegler oder sie selbst dort festgemacht haben, jene passieren oder von ihnen 
passiert werden dürfen („Weichenschiffe“), führen: « 
a) bei Tage einen schwarzen Ball oder Körper von mindestens 1 m kleinstem 
Durchmesser 1 — im Großtopp. 
b) bei Nacht statt des zweiten weißen Topplichts (s. § 24) ein grünes I 
Bei Weichenschleppzügen hat de W oder ein grünes Licht an Stelle 
des oberen veithch ahehen hat der Schleppdampfer den Ball oder ein grünes Lich 
» ·« . §29; 
bord uu Es ist, falls nicht der Lotse aus besonderen Gründen ein anderes anordnet, stets nach Steuer- 
scheinli zuweichen; kleinere Schiffe haben, soweit ihr Tiefgang es gestattet, den größeren und augen- 
ich tiefer gehenden die Mitte zu überlassen.
	        
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