Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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In Tätigkeit befindliche Bagger dürfen nur an der Seite passiert werden, welche durch Signal 
als „frei“ bezeichnet ist. Kann ein solcher Bagger aus irgend einem Grunde ein Schiff nicht passieren 
lassen, so hat er das Signal Nr. 54 mit den durch seine baulichen Verhältnisse bedingten Modifikationen 
gut sichtbar zu heißen und bei Annäherung eines Schiffes kurze Töne mit der Dampfpfeife zu geben 
bis das Hindernis beseitigt ist. 6 « 
§30. 
Es muß stets gut Ausguck sowohl nach vorn wie nach hinten gehalten werden. 
8 31. 
In den Ausweichestellen („Weichen") haben die Schiffe nach Vorschrift des § 42 festzulegen 
wenn für sie das Weichensignal auf „Halt“ (Nr. 19—23, 26—30 oder 33) gestellt ist, und dürfen ihre 
Fahrt erst fortsetzen, wenn sie durch Signal (Nr. 24, 31) die Erlaubnis dazu erhalten. 
Bei Nacht darf keine Weiche durchfahren werden, wenn nicht das Signal für freie Fahrt 
(Nr. 24 oder 31) steht. Ist Nachts beim Annähern an eine Weiche keinerlei Signal zu erkennen, soiist 
die Fahrt vor der Weiche zu ermäßigen oder zu stoppen. Gleichzeitig sind mit der Dampfpfeife forl- 
während kurze Töne zu geben, bis von der Weiche ein Signal gegeben wird, dementsprechend dann zu 
verfahren ist. 
8 32. 
Für das Passieren der Eisenbahn-Drehbrücken bei Osterrönfeld und Taterpfahl gelten 
folgende Vorschriften: 
1. Zeigt das auf dem südlichen Kanalufer 600 m vor der Brücke aufgestellte Vorsignal bei 
der Annäherung eines Schiffes und mindestens noch zu der Zeit, wenn die Kommando- 
brücke des Schiffes den Signalmast passiert, die Stellung „Freie Fahrt“, so hat das Schiff seine 
Fahrt durch die Brückenpfeiler hindurch fortzusetzen und darf sich darin auch nicht beirren 
lassen, wenn es das auf dem südlichen Kanalufer, 150 m vor der Brücke aufgestellte 
Warnungssignal in Haltestellung finden sollte. 
Das Vorfinden der Stellung des Vorsignals „Freie Fahrt“ und die Absicht 
durchzufahren, ist durch Signal mit der Dampfpfeife — ein langer (6 Sekunden) Ton — 
anzuzeigen. 
2. Steht das Vorsignal bei der Annäherung des Schiffes auf „Halt“ oder wird es auf 
„Halt“ gestellt, noch ehe die Kommandobrücke des Schiffes am Signal vorbei ist, so ist 
mit der Dampfpfeife das Signal „Verstanden“ durch zweimal drei kurze (1 Sekunde) 
Töne zu geben, die Fahrt einzustellen und nach Umständen an den Dalben vor dem 
aessanl festzulegen, falls nicht inzwischen dieses auf „Freie Fahrt“ gestellt 
worden ist. 
Das Schiff darf sich erst wieder in Bewegung setzen, nachdem das Warnungssignal 
auf „Freie Fahrt“ gestellt ist. 
98 33. 
Für das Passieren der Straßendrehbrücke bei Rendsburg und der Pontonbrücke bei Holtenau 
gelten folgende Vorschriften: 
Bei der Annäherung an das auf dem Kanalufer 900 m vor den Brücken aufsgestellte 
Vorsignal (Signalmast) hat das Schiff durch 3 lange (6 Sekunden) Töne mit der Dampf- 
pfeife das Zeichen zum Offnen der Brücke zu geben. 
Das Schiff oder der Schleppzug hat zu stoppen und erforderlichenfalls an den 
Dalben vor der Brücke festzulegen: 
1. wenn von dem Vorsignalwärter oder von der Brücke selbst aus das allgemeine 
Haltesignal (Anlage 1 Nr. 35) gegeben wird; 
2. wenn vor dem Passieren der Signalmasten der Straßendrehbrücke, an diesen 
bei Tage ein roter Ball oder eine rote runde Scheibe, bei Nacht ein rotes 
Licht gezeigt wird. «
	        
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