Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Das Verstehen dieser Signale ist von den Schiffen oder Schleppdampfern durch 
drei kurze Töne mit der Dampfpfeife anzuzeigen. Die Fahrt darf erst wieder auf— 
genommen werden, wenn durch Niederholen des Signals an den Vorfignalmasten der 
Straßendrehbrücke oder durch Winken mit einer grünen Flagge oder Laterne (Anlage 1 
Nr. 36) die Aufforderung dazu ergeht. 
Das im Absatz 1 erwähnte Signal haben auch diejenigen Dampfer zu geben, die 
vom Holtenauer Binnenhafen aus die Kanalfahrt nach Westen antreten wollen. 
8 34. 
Ruderboote sowie die nach dem ersten Satze des § 9 vom Lotsenzwange befreiten Fahrzeuge 
ben keinen Anspruch darauf, daß für sie die in § 33 erwähnten Brücken besonders geöffnet werden, 
ha haben vielmehr zu halten und gegebenenfalls an den Dalben vor der Brücke — eintretendenfalls 
,nach Anordnung des Brückenmaschinisten oder des Brückenmeisters — festzumachen und abzuwarten, 
bis ihnen durch Winken mit einer grünen Flagge von dem ihnen zugekehrten Brückenende aus die 
Erlaubnis zum Durchfahren erteilt wird. 
l 5. 
Fahrzeuge, deren Höhe das Passieren der geschlossenen Drehbrücken gestattet, sind an vor- 
stehende Bestimmungen (§§ 32—34) nicht gebunden. 
8 36. 
Für das überholen vorauffahrender Schiffe gelten folgende Vorschriften: 
1. Derjenige, der seinen bisherigen Vordermann überholen will, hat diesem seine Absicht 
durch vier kurze Töne mit der Dampfpfeife anzuzeigen. 
2. Auf dieses Signal haben 
a) getreidelte und segelnde Fahrzeuge möglichst weit nach Steuerbord auszuscheren; 
b) Schleppzüge, wenn sie das Vorbeifahren ihres bisherigen Hintermanns im gewöhn- 
lichen Kanalprofil ohne Gefahr für beide Teile zulassen zu können meinen, eben- 
falls möglichst weit nach Steuerbord (nur auf besondere Anordnung des Lotsen 
nach Backbord) auszuscheren, geeignetenfalls an den Pollern am Ufer festzumachen 
und jenem durch drei Töne — langzkurz-lang — anzuzeigen, daß er nun vorbei- 
fahren kann; andernfalls aber fünf kurze Töne mit der Dampfpfeife zu geben, 
ihre Fahrt bis zur nächsten Ausweiche fortzusetzen, dort unter möglichster Ver- 
minderung der Fahrgeschwindigkeit nach Steuerbord auszuscheren oder zu stoppen 
und festzumachen und durch drei Töne — lang-kurz-lang — mit der Dampfpfeife 
anzuzeigen, daß nunmehr vorbeigefahren werden darf. 
3. Einzelfahrende Dampfer dürfen von anderen ebenfalls nur überholt werden, nachdem 
die oben zu 1 und 2b am Ende bezeichneten Signale gewechselt sind. Dampfer von 
mehr als 2 m Tiefgang dürfen die Uberholung nur in den Weichen vornehmen; auch 
hier bleibt es dem vorausfahrenden Dampfer überlassen, durch fünf kurze Töne zu er- 
kennen zu geben, daß er das Vorbeifahren nicht gestatten kann. 
4. Auf dieselben Stellen ist das Uberholen von Schleppzügen durch andere Schleppzüge 
oder durch Weichenschiffe (s. § 28) beschränkt. 
5. In allen Fällen hat das überholende Schiff beim Vorbeifahren die Fahrgeschwindigkeit 
so weit zu vermindern, daß kein schädlicher Sog entstehen kann. Auch die zu über- 
holenden Süe oder Schleppzüge haben ihre Fahrt nach Möglichkeit zu vermindern. 
Nicht tiefer als 2 m gehende Fahrzeuge der Kanalverwaltung und zur Zollaufsicht 
auf dem Kanal dienende Fahrzeuge sind an vorstehende Bestimmungen nicht gebunden 
und müssen stets, wenn sie die Absicht des Uberholens durch das oben zu 1 bezeichnete 
Signal zu erlennen geben, vorbeigelassen werden; das Schiff, das überholt wird, hat 
nach Möglichkeit nach Steuerbord auszuweichen und seine Fahrt zu mindern. 
Im allgemeinen ist ein Uberholen nur dort gestattet, wo ein die gefahrlose Ausführung 
des Manövers gewährleistender freier Blick nach vorn vorhanden ist und etwaige Gegen- 
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