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sind bei Nacht die Seitenlichter zu löschen und je eine weiße Laterne vorn und hinten
an der dem Fahrwasser zugekehrten Seite möglichst tief auszuhängen.
Bei Schleppzügen hat der Schleppdampfer das Signal zu machen. Beim Liegen
genügt es für Schleppzüge, die aus mehr als einem geschleppten Fahrzeug bestehen
wenn die dem Fahrwasser zunächst liegenden Schiffe an der diesem zugekehrten Seite 9-
ein weißes Licht, und zwar das vorderste Schiff am Bug, das hinterste am Heck und
die dazwischen liegenden in der Mitte ihrer Länge, führen.
§ 43.
Festliegen.
1. Auf jedem festgelegten Schiffe sind Leute und Werkzeuge zum Fieren oder Kappen der
Trossen bei der Vorbeifahrt anderer Schiffe bereit zu halten.
2. Etwaige, das Fahrwasser sperrende Trossen müssen rechtzeitig weggefiert werden, wenn
ein anderes Schiff passieren will.
3. Das Probieren der Schiffsmaschinen ist an den Anlegeplätzen nur unmittelbar vor dem
jedesmaligen Abgang gestattet. Es darf nur mit der zulässig geringsten Dampfkraft
ausgeführt und nicht über wenige Minuten ausgedehnt werden.
4. Schiffe, die in den Obereiderseen (von km 65—70,,) ankern, müssen unter ihrer Anker-
laterne noch eine rote zeigen.
8 44.
Ablegen.
Als Regel gilt, daß die vordersten Schiffe zuerst ablegen; abweichenden Anordnungen des
Weichenwärters ist unbedingt Folge zu leisten.
Wenn vor den Drehbrücken Schiffe gleichzeitig an beiden Seiten derselben festgemacht haben,
so haben die von Osten kommenden Schiffe zuerst abzulegen, und die von Westen kommenden so lange
zu warten, bis jene vorbei sind.
8 45.
Festkommen und Havarien.
1. Ist ein Schiff festgekommen, oder gewahrt es solche Havarie an Schiff oder Maschine,
die ein sofortiges Halten bedingt, so hat es dies den herankommenden Schiffen durch
schnell aufeinander folgende kurze Töne mit der Dampfpfeife sofort anzuzeigen und
möglichst schleunig an Signalen zu heißen:
a) bei Tage: 2 schwarze Bälle oder Körper senkrecht übereinander und mindestens
2 m voneinander entfernt im Großtopp vorgeheißt;
b) bei Nacht: 2 rote Lichter senkrecht übereinander und mindestens 2 m voneinander
entfernt an derselben Stelle. ·
Die Bälle oder Lichter müssen so beschaffen und so angebracht sein, daß sie
von vorn und hinten gut zu sehen sind.
Die Seitenlichter und bei Dampfern auch die weißen Topplichter sind zu
löschen oder zu bedecken.
Auch nachdem vorstehendes Signal gezeigt ist, sind beim Herannahen von
Schiffen fortwährend kurze Töne mit der Dampfpfeife als Warnungssignal zu geben.
2. Nur den Beamten der Kanalverwaltung steht das Recht zu, die für das Loskommen
festgekommener oder die Hebung gesunkener Schiffe nötig erscheinenden Maßregeln zu
treffen und Hilfsmittel zu requirieren. Die etwa durch diese Maßnahmen entstehenden
Kosten fallen dem Schiffe zur Last.
3. Hilfeleistung durch andere Schiffe als die der Kanalverwaltung ist nur mit besonderer
Genehmigung der Kanalbeamten gestattet. Etwaigen Requisitionen seitens der Kanal-
beamten haben sie Folge zu leisten.
4. Uber das Vorbeifahren anderer Schiffe s. 8 363.