Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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8 24. 
Eine Ausfertigung der Steueranmeldung (8 22), auf der die Hebestelle Quittung erteilt, 
ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen zurückzugeben. 
8 26. 
(1) Die Hebestelle hat über die Einnahmen aus der Leuchtmittelsteuer ein Leuchtmittelsteuer— 
Einnahmebuch nach Muster 13 zu führen. 
(2) Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steuer— 
anmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind. 
8 26. 
(1) Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamt gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs 
Monate zu stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicher- 
heitsbestellung ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zuverlässig 
und hinreichend sicher bekannt ist. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit 
zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen Stundungen ohne Sicherheitsleistung 
gewährt oder gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. 
§5 27. 
(I) Derjenige, welchem Leuchtmittelsteuer gestundet wird, hat bis zu dem Zeitpunkt, zu 
welchem die Zahlung zu erfolgen hat (§88§ 22, 23), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis 
zu übergeben. 
(2) Über mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Steuerbeträge kann 
ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnis sind die Einzelbeträge aufzuführen. 
(3) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann 
Ausnahmen zulassen. 
(4) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit, bei wöchentlicher oder mehr- 
tägiger Steueranmeldung (§ 22 Abs. 1) mit dem letzten Tage dieses Zeitraums. 
(5) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in 
welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens 
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. 
Zu § 4 des Gesetzes. 
8 28. 
() Dem Hersteller von Beleuchtungsmitteln oder Inhaber eines Leuchtmittelsteuerlagers wird 
nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs ein Steuernachlaß gewährt, der für elektrische Kohlenfaden- 
glühlampen, für Glühkörper zu Gas usw. und ähnlichen Glühlampen sowie für Brennstifte zu 
elektrischen Bogenlampen auf 5 vom Hundert, für Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner und 
Brenner zu Quecksilberdampflampen auf 10 vom Hundert der entrichteten Steuerbeträge festgesetzt 
wird. Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle aufzustellenden Jahresnach- 
weisung, wofür Muster 14 als Vorbild dient. 
(2) Die abgeschlossene und von einem zweiten Beamten (Kassenpfleger) bescheinigte Nach- 
weisung ist bis zum 15. April dem Hauptamt einzureichen, welches sie nach erfolgter Prüfung 
mit einer den Hauptamtsbezirk umfassenden Zusammenstellung der Direktivbehörde zur Zahlungs- 
anweisung vorlegt. 
(3) Den Herstellern von Brennern zu Quecksilberdampflampen kann auf Antrag unter den 
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an Stelle des Steuernachlasses (Abs. 1) eine Vergütung 
der auf die einzelnen versteuerten und als unbrauchbar zum Hersteller zurückgekommenen Brenner 
kuhsatenden Steuer gewährt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Direktiv- 
ehörde. 
 
	        
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