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(2) Gebühren sind zu erheben: a) für Abfertigungen.
) für Abfertigungen an Sonn= und Feiertagen;
b) für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeitraum von acht Stunden für den
Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit.
G) Die ordentlichen Dienststunden der Abfertigungsbeamten sind den Bedürfnissen des Her-
stellungsbetriebs möglichst anzupassen.
8 40.
Amtliche Abfertigungen, die nicht an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den
Leuchtmittelsteuerlagern erfolgen, sind gebührenpflichtig mit Ausnahme derjenigen am Wohnsitz
der Abfertigungsbeamten ausgeführten Äbfertigungen zur Versteuerung, deren Vornahme an der
Amtsstelle aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist. Auf letztere Abfertigungen findet § 39
Abs. 2 Anwendung.
* 41.
(1) Für die amtliche Begleitung oder Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie für die b) für überwachung
bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen sind in der vonurgleitschein-
Regel Gebühren zu erheben.
(2) Gebührenfrei bleiben:
a) an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende oder ihnen unmittelbar
vorausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes
1. zwischen einer Fabrik oder einem Lager und der Eisenbahnstation oder der
Schiffsladestelle,
2. zwischen den Betriebsanstalten oder Steuerlagern, sofern sie einem Besitzer
gehören und nicht weiter als 1 Kilometer voneinander entfernt sind;
b) Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze sowie Schiffs-
begleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen sowie
auf-der Unterelbe und Unterweser nach Maßgabe der in der Zollgebührenordnung
getroffenen Bestimmungen; ·
c)diebeiUmladungen,Verfchlußverletzungenusw.unterwegserforderlichenAmts-
handlungen, wenn sie an der Amtsstelle oder an den erlaubten Lösch- und Lade—
plätzen vorgenommen werden.
8 42.
Abgesehen von den Fällen der 88 39 bis 41 sind Gebühren zu erheben, wenn es sich c) insonstigen Fällen.
um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung
einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebühren-
freien Amtshandlung bedingt wird.
8 48.
() Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung Höhe der Gebühren
von weniger als 2 Kilometer oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem
Dienstbezirke für jede — wenn auch nur angefangene — Stunde
für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges 0,60 ,
für Beamte höheren Ranges 1,00
Die auf den Hin= und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz zu bringen.
(2) Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometer
und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb
dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren,
mindestens aber ebensoviel, wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu-
stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen.