Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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8 50. 
(1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über Herstellung sowie 
über Ein= und Ausfuhr von Beleuchtungsmitteln und über die Einnahmen an Leuchtmittelsteuer 
nach Muster 15 und 16 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen Must 
der Hauptämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese nebst je 5 
einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden AWeer 16. 
Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das Keiserliche Statistische Amt einzusenden. 
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster 15 und 16 abzuändern, sofern sich ein 
Bedürfnis dafür ergibt. 
IX. Statistik. 
  
§ 51. 
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner 
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Beleuchtungsmittelgewerbes behandeln und sich 
insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: 
1. Umfang der Herstellung von Quecksilberdampf= und ähnlichen Lampen. 
2. Umfang des Verkehrs mit Halberzeugnissen von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln. 
3. Wahnehmungen über etwa in Verkehr kommende neue Arten von Beleuchtungs- 
mitteln und über den Umfang ihrer Herstellung. 
4. Verhältnisse der Heimarbeit. 
8 632. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden 
Begleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.
	        
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