Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Hauptamtsbezirrk. Muster 1. 
Steuerhebestelll. (A. B. 89.) 
— (L. L. O. 89.) 
  
Ausgangs) 
sieuer.) Tagerbuch 
Kohlenfadenglühlampen) 
Metallfadenglühlampen 
für fertige unversteuerte der Glühlampenfabrik 
Nernstbrenner) 
andere Glühlampen) 
des........·...·.........................·..............· ......··................. .......in.......·..·..................·.....·........·....·..·...........................·..··. 
fürdas...·....-..--.-....... Viertel des Rechnungsjahrs 19 . 
Enthält......-.............. Blätter,cz2«ew·tei»eran- 
gesiegelten Schnur durchæogen sind. Geführt von: 
E „den ten . . 19..... 
(Siegel.) 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Für Kohlenfadenglühlampen, Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner und andere Glühlampen sind je gesonderte 
Bücher zu führen. 
Jedes Buch ist in drei Abteilungen zu führen: 
Abteilung 1. Zugang an fertigen unversteuerten Glühlampen, 
Abteilung 2. Abgang an versteuerten Glühlampen, 
Abteilung 3. Abgang an unversteuerten Glühlampen. 
2. In Abteilung 1 ist die Spalte 3 nur im Falle des § 13 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sowie bei Ver- 
wendung des Buches als Leuchtmittelsteuerlagerbuch (5§ 9 der Leuchtmittellagerordnung), und zwar in beiden Fällen durch 
den Aufsichtsbeamten auszufüllen. - 
3. In Zugang (Abteilung 1) sind die Lampen sofort nach ihrer Fertigstellung zum Abgang aus der Fabrik zu 
buchen, gleichviel, ob sie in die Lagerräume für fertige unversteuerte Lampen aufgenommen oder ob sie ohne vorherige 
Lagerung versteuert, an eine andere Fabrik versandt, auf ein Steuerlager gebracht oder unter amtlicher überwachung 
ausgeführt werden. 
Lampen, die gemäß §& 13 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen in die Lagerräume eingebracht oder gemäß §& 19 
Abs. 4 und §5 21 zurückgebracht werden, sind alsbald nach der Einlagerung in Zugang zu buchen. 
4. In Abgang (Abteilung 2, 3) sind die Lampen unmittelbar nach ihrer Entnahme, bei Anschreibung im Post- 
und Eisenbahnausgangsbuch am Schlusse jedes Monats zu buchen. Im Ausgangslagerbuche sind die infolge von Bruch 
in den Fabrikbetrieb zurückgehenden Lampen (A. B. § 9) sofort abzuschreiben, nachdem der Bruch bemerkt worden ist. 
Dagegen sind die auf einem Steuerlager durch Bruch oder dergl. beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Lampen in 
das Steuerlagerbuch erst dann einzutragen, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind (L. L. O. § 9). 
In Abteilung 3 ist in Spalte 4 die Art des Abganges (Ausfuhr ins Ausland, Bruch, Unverkäuflichkeit, Zurück- 
nahme in den Fabrikbetrieb bei Angabe des Grundes der Zurücknahme, Versendung an eine andere Fabrik oder ein Zoll- 
oder Steuerlager) zu bezeichnen. " 
» 5. Das Buch ist in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen und in allen drei Abteilungen in den Spalten für 
die Stückzahl fortlaufend aufzurechnen. Bei der Aufrechnung der Spalte für die Stückzahl der Lampen von über 200 Watt 
ist die Stückzahl für jede Steuerstaffel (über 200 bis 300, über 300 bis 400 Watt usw.) besonders festzustellen und da- 
neben die Steuerstaffel anzugeben. In Abteilung 2 sind die Mengen für jede Woche und den Rest des Vierteljahrs in 
Spalte 5 zwischen Doppellinien mit roter Tinte ersichtlich zu machen; daneben in Spalte 7 ist die Nummer der Steuer- 
anmeldung zu vermerken. Innerhalb des Rechnungsjahrs (1. April bis 31. März) sind die Vierteljahrsschlußfummen 
der Mengenspalten in das Buch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Am Schlusse des letzten Vierteljahrs ist 
der Sollbestand festzustellen und in dem Buche für das erste Vierteljahr des folgenden Rechnungsjahrs vorzutragen. 
Der Aufsichtsbeamte hat die abgeschlossenen Bücher zu prüfen und darin die richtige übertragung der Schlußsummen oder 
des Sollbestandes zu bescheinigen. Binnen 3 Tagen hat der Betriebs= oder Lagerinhaber die abgeschlossenen Bücher der 
Hebestelle zu übersenden. « 
Bei Bestandsaufnahmen innerhalb des Vierteljahrs ist das Lagerbuch zwar in den Stückzahlen der drei Abteilungen 
aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Lagerbuche selbst, sondern in der aufzunehmenden Verhandlung zu berechnen. 
*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 
  
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