Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Hauptamtsbezirk-— ! Munster 3. 
Steuerhebestelll (A. B. J9.) 
— G. L. O. 9.) 
  
Ausgangs-) 
zieuer.) Tagerbuch 
für fertige unversteuerte Brennstifte zu Bogenlampen 
  
"des in.........·.............-... 
für das Viertel des Rechnungsjahrs 19 . 
Enthält..................... Blätter, die mit einer an- 
gesiegellon Schnur durchæogen sind. Geführt von: 
b- den n . 19 
ESiegel.) 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen: 
Abteilung 1. Zugang an fertigen unversteuerten Brennstiften, 
Abteilung 2. Abgang an versteuerten Brennstiften, 
Abteilung 3. Abgang an unversteuerten Brennstiften. 
2. In Abteilung 1 ist die Spalte 3 nur im Falle des § 13 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sowie bei Ver- 
wendung des Buches als Leuchtmittelsteuerlagerbuch (§ 9 der Leuchtmittellagerordnung), und zwar in beiden Fällen 
durch den Aufsichtsbeamten auszufüllen. · 
3. In Zugang (Abteilung 1) sind die Brennstifte sofort nach ihrer Fertigstellung zum Abgang aus der Fabrik zu 
buchen, gleichviel, ob sie in die Lagerräume für fertige unversteuerte Brennstifte aufgenommen oder ob sie ohne vorherige 
Lagerung versteuert, an eine andere Fabrik versandt, auf ein Steuerlager gebracht oder unter amtlicher überwachung 
ausgeführt werden. 
Brennstifte, die gemäß § 13 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen in die Lagerräume eingebracht oder gemäß 
5 19 Abs. 4 und §5 21 zurückgebracht werden, sind alsbald nach der Einlagerung in Zugang zu buchen. 
4. In Abgang (Abteilung 2, 3) sind die Brennstifte unmittelbar nach ihrer Entnahme, bei Anschreibung im Post- 
und Eisenbahnausgangsbuch am Schlusse jedes Monats zu buchen. Im Ausgangslagerbuche sind die infolge von Bruch 
in den Fabrikbetrieb zurückgehenden Brennstifte (A. B. § 9) sofort abzuschreiben, nachdem der Bruch bemerkt worden ist. 
Dagegen sind die auf einem Steuerlager durch Bruch oder dgl. beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Brennstifte 
in das Steuerlagerbuch erst dann einzutragen, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind (L. L. O. § 9). 
In Abteilung 3 ist in Spalte 6 die Art des Abganges (Ausfuhr ins Ausland, Bruch, Unverkäuflich keit, Zurück- 
nahme in den Fabrikbetrieb bei Angabe des Grundes der Zurücknahme, Versendung an eine andere Fabrik oder ein Zoll- 
oder Steuerlager) zu bezeichnen. 
· ö. Das Buch ist in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen und in allen drei Abteilungen in den Spalten für 
die Menge fortlaufend aufzurechnen. In Ableilung 2 sind die Mengen für jede Woche und den Rest des Vierteljahrs in 
Spalte 5 und 6 zwischen Doppellinien mit roter Tinte ersichtlich zu machen; daneben in Spalte 9 ist die Nummer der 
Steueranmeldung zu vermerken. Innerhalb des Rechnungsjahrs (1. April bis 31. März) sind die Vierteljahrsschluß- 
summen der Mengenspalten in das Buch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Am Schlusse des letzten Vierteljahrs 
ist der Sollbestand festzustellen und in dem Buche für das erste Vierteljahr des folgenden Rechnungsjahrs vorzutragen. 
Der Aussichtsbeamte hat die abgeschlossenen Bücher zu prüfen und darin die richtige Übertragung der Schlußsummen 
oder des Sollbestandes zu bescheinigen. Binnen 3 Tagen hat der Betriebs= oder Lagerinhaber die abgeschlossenen Bücher 
der Hebestelle zu übersenden. 
Bei Bestandsaufnahmen innerhalb des Vierteljahrs ist das Lagerbuch zwar in den Mengenspalten der drei Ab- 
llungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Lagerbuche selbst, sondern in der aufzunehmenden Verhandlung zu 
echnen. 
  
*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.
	        
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