Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Hauptamtsbezirtk. Muster 4. 
Steuerhebestelllell (A. B. § 9.) 
— (L. L. D. 89.) 
  
  
Ausgangs-) . 
Ampyxagerlmrlj 
für fertige unversteuerte Glühkörper zu Gas-, Spiritus-, Petroleum= und ähnlichen 
Glühlampen 
des in. 
für das Viertel des Rechnungsjahrs 19 . 
Enthält. Blätter, die mät einer am- Geführt von: 
gesiegelten Schnur durcheogen sind. 
(Siegel.) 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen: 
Abteilung 1. Zugang an fertigen unversteuerten Glühkörpern, 
Abteilung 2. Abgang an versteuerten Glühkörpern, 
Abteilung 3. Abgang an unversteuerten Glühkörpern. 1 
2. In Abteilung 1 ist Spalte 3 nur im Falle des 5 13 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sowie bei Verwendung 
des Buches als Leuchtmittelsteuerlagerbuch (5§9 der Leuchtmittellagerordnung), und zwar in beiden Fällen durch den Auf- 
sichtsbeamten auszufüllen. · 
3. In Zugang (Abteilung 1) sind die Glühkörper sofort nach ihrer Fertigstellung zum Abgang aus der Fabrik zu 
buchen, gleichviel, ob sie in die Lagerräume für fertige unversteuerte Glühkörper aufgenommen oder ob sie ohne vorherige 
Lagerung versteuert an eine andere Fabrik versandt, auf ein Steuerlager gebracht oder unter amtlicher Überwachung 
ausgeführt werden. 
Glühkörper, die gemäß 5 13 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen in die Lagerräume eingebracht oder gemäß 
19 Abs. 4 und § 21 zurückgebracht werden, find alsbald nach der Einlagerung in Zugang zu buchen. 
4. In Abgang (Abteilung 2, 3) find die Glühkörper unmittelbar nach ihrer Entnahme, bei Anschreibung im Post- 
und Eisenbahnausgangsbuch am Schlusse jedes Monats zu buchen. Im Ausgangslagerbuche sind die infolge von Bruch 
in den Fabrikbetrieb zurückgehenden Glühkörper (A. B. § 9) sofort abzuschreiben, nachdem der Bruch bemerkt worden ist. 
Dagegen sind die auf einem Steuerlager durch Bruch oder dergl. beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Glühkörper 
in das Steuerlagerbuch erst dann einzutragen, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind (L. L. O. § 9). 
· In Abteilung 3 ist in Spalte 4 die Art des Abganges (Ausfuhr ins Ausland, Bruch, Unverkäuflichkeit, Zurücknahme 
in den Fabrikbetrieb bei Angabe des Grundes der Zurücknahme, Versendung an eine andere Fabrik oder ein Zoll= oder 
Steuerlager) zu bezeichnen. « 
5. Das Buch ist in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen und in allen drei Abteilungen in der Mengenspalte 
fortlaufend aufzurechnen. In Abteilung 2 sind die Mengen für jede Woche und den Rest des Vierteljahrs in Spalte 5 
zwischen Doppellinien mit roter Tinte ersichtlich zu machen; daneben in Spalte 7 ist die Nummer der Steueranmeldung 
zu vermerken. Innerhalb des Rechnungsjahrs (1. April bis 31. März) sind die Vierteljahrsschlußfummen der Mengen- 
spalten in das Buch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Am Schlusse des letzten Vierteljahrs ist der Sollbestand 
sestzustellen und in dem Buche für das erste Vierteljahr des folgenden Rechnungsjahrs vorzutragen. Der Aufsichtsbeamte 
hat die abgeschlossenen Bücher zu prüfen und darin die richtige Ubertragung der Schlußsummen oder des Sollbestandes zu 
bescheinigen. Binnen 3 Tagen hat der Betriebs= oder Lagerinhaber die abgeschlossenen Bücher der Hebestelle zu übersenden. 
Bei Bestandsaufnahmen innerhalb des Vierteljahrs ist das Lagerbuch zwar in den Stückzahlen der drei Abteilungen 
aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Lagerbuche selbst, sondern in der aufzunehmenden Verhandlung zu berechnen 
  
  
*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.
	        
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