Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

— 378 — 
Anlage. 
Teuchtmittellagerorduung. 
(L. L. O.) 
81. 
Art der Lager. Herstellern von Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die damit nach dem Ausland, 
ausschließlich oder zugleich nach dem Inland Handel treiben, können für die von ihnen her- 
gestellten, für die aus inländischen Fabriken bezogenen und für die aus dem Ausland eingeführten 
verzollten Beleuchtungsmittel Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß (offene Leuchtmittelsteuer- 
lager) bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel bis zu ihrer weiteren Bestimmung un- 
versteuert niedergelegt werden dürfen. 
§6#2. 
“ 33 jür (1) Die Lager sind in der Regel nur am Sitze einer Zoll= oder Steuerstelle gestattet. 
Lagers. (2) Die Lagerinhaber müssen kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen 
der Steuerverwaltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen oder einen daselbst 
wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. 
(3) Das Lager ist nur dann zu bewilligen, wenn ein Verkehrsbedürfnis anzuerkenn en ist. 
83. 
Lagerräume. (1) Die für das Lager bestimmten Räume dürfen zur Lagerung anderer Waren, insbesondere 
auch versteuerter Beleuchtungsmittel, nicht verwendet werden. Die Räume sind sowohl an der 
Außenseite der Eingangstüren als auch im Innern durch Tafeln mit entsprechender deutlicher 
Aufschrift oder sonst in geeigneter Weise als Lagerräume für unversteuerte Beleuchtungsmittel 
zu kennzeichnen. « 
(2) Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß an Stelle baulich hergerichteter Räume fest 
verschließbare Behältnisse (Schränke u. dgl.) zur Lagerung benutzt werden. 
84. 
Haftpflicht des Lager- (1) Der Lagerinhaber haftet für die Leuchtmittelsteuer, die auf den zum Lager abgelassenen 
inhabers. Beleuchtungsmitteln ruht, soweit diese nicht in eine Leuchtmittelfabrik, ein anderes Steuerlager 
oder ein Zollager ausgenommen, in das Ausland ausgeführt oder unter amtlicher Aufsicht ver- 
nichtet worden sind. 
(2) Für die Steuer ist nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde Sicher- 
heit zu leisten. 
  
85. 
Antrag auf Be- (1) Der Antrag auf Bewilligung eines Lagers ist beim Hauptamt zu stellen. In dem An- 
willigung. trag ist das Bedürfnis zur Errichtung des Lagers nachzuweisen und anzugeben, welche Arten 
von Beleuchtungsmitteln gelagert, welche Räume oder Behältnisse zur Lagerung benutzt und in 
welcher Weise die zu leistende Sicherheit bestellt werden soll. Die Lagerräume oder Behältnisse 
sind näher zu beschreiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.