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13.
Auslagerung der Auf die Entnahme von Beleuchtungsmitteln aus dem Lager zur Versteuerung oder Ver-
Beleuchtungsmittel, sendung finden die Vorschriften der §§ 7, 13 bis 18 und 22 der Ausführungsbestimmungen An-
wendung. Die auf dem Lager durch Bruch u. dgl. beschädigten oder unverkäuflich gewor denen
Beleuchtungsmittel können auf Antrag unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden.
8 14.
Bestandsaufnahme. Jährlich einmal ist unter der Leitung eines Oberbeamten der im Lager vorhandene Be—
stand an Beleuchtungsmitteln festzustellen und mit dem sich aus den Lagerbüchern ergebenden.
Sollbestande zu vergleichen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 10 der Ausführungs-
bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Fehlmengen stets in Abteilung 2 zum Zwecke
der Versteuerung einzutragen sind.
E 15.
Prüfung der Lager- Die Anschreibungen in den Lagerbüchern sind alsbald nach deren Eingang von der Hebe-
bücher durch die stelle auf Grund der bei ihr vorhandenen Belege zu prüfen. Etwaige Unstimmigkeiten sind sofort
Hebestelle. aufzuklären.
8 16.
Aufhebung und (1) Wird die Bewilligung eines Lagers von der Direktivbehörde widerrufen oder wird das
Nünmung des Lager von dem Inhaber aufgegeben, so ist vom Hauptamt zur Räumung des Lagers eine an-
vagers. gemessene Frist zu bewilligen. Nach Ablauf der Frist sind die noch vorhandenen Beleuchtungs-
mittel nach vorschriftsmäßiger Bezeichnung zu versteuern. ·
(2) Auf Antrag des Lagerinhabers kann an Stelle der Versteuerung die Vernichtung der
Beleuchtungsmittel unter amtlicher Aufsicht erfolgen.
8II.
Besondere Vor- (1) Offene Leuchtmittelsteuerlager können auch denjenigen bewilligt werden, welche sich mit
schriften für die der Prüfung von Beleuchtungsmitteln auf ihre Brauchbarkeit, Haltbarkeit usw. befassen (Leucht-
Prkuchtmittelr mittel-Prüfungslager). Auf diese Lager finden die Vorschriften der §§ 1 bis 16 mit folgenden.
AWlcoreichungen Anwendung. .
(2) Die Bewilligung des Lagers ist auch dann zulässig, wenn eine Ausfuhr von Beleuch-
tungsmitteln nach dem Ausland nicht stattfindet.
(3) In dem Antrag (§ 5) ist auch anzugeben, welche Arten von Beleuchtungsmitteln geprüft
werden sollen, in welcher Weise die Prüfung erfolgt und ob die Beleuchtungsmittel dabei un-
brauchbar werden.
(4) Die nachweislich bei der Prüfung unbrauchbar gewordenen Beleuchtungsmittel sind, ge-
gebenenfalls nach Vernichtung, steuerfrei zu lassen und in Abteilung 3 des Steuerlagerbuchs ab-
zuschreiben.
(5) Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde.
8 18.
Besondere Vor- (1) Offene Leuchtmittelsteuerlager können auch solchen Gewerbetreibenden bewilligt werden,
schrtften für die welche die Beleuchtungsmittel zur Herstellung anderer Waren, wie Taschenlaternen, Ziergegen-
8 Leuchtmittel stände, verwenden (Leuchtmittel-Bearbeitungslager). — Auf diese Lager finden die Vorschriften
er der ung ager der §§ 1 bis 16 mit folgenden Maßgaben Anwendung.
(2) Als Lagerräume gelten auch die Räume, in welchen die Bearbeitung der Beleuchtungs-
mittel stattfindet.
(3) In dem Antrag (§ 5) ist auch anzugeben, zur Herstellung welcher Waren die Beleuch-
tungsmittel verwendet werden sollen und in welchen Räumen die Herstellung erfolgen wird.