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4. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 1. Juni 1911 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen halbseidenen Geweben der Tarifnummer 405
zum Bleichen, Merzerisieren und Nitrieren die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungs-
ordnung vorliegen. «
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 1. Juni 1911 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Türdrückern aus poliertem Messing (Lyoner
Ringen) — Tarifnummer 878 — zum Anpassen an auszuführende Türschlösser, teilweise
unter Nachpolieren oder Vernickeln — Tarifnummer 878 und 879 — die Voraussetzungen
des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 22. Juni d. J. beschlossen:
An die Stelle des Bundesratsbeschlusses vom 1. Juni 1907, Regelung der Ubergangssteuer-
frage für die deutschen Brausteuergebiete betreffend, Zentralblatt für 1907 S. 282, treten folgende
Bestimmungen:
Die bei der Ausfuhr von Bier in andere Brausteuergebiete zu gewährende Brausteuervergütung
und die Ubergangsabgabe für Bier sind in den einzelnen Brausteuergebieten nach folgenden Grund-
sätzen gleichmäßig zu regeln:
1. Die Brausteuervergütung soll grundsätzlich in vollem Betrage nach Maßgabe der für
das ausgeführte Bier verwendeten Malzmenge gewährt werden und gemäß Artikel 5 II
§ 4b des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 nicht die Natur und Wirkung einer
Ausfuhrprämie haben. * ·
2. Die Übergangsabgabe soll unter Anwendung des Höchstsatzes der im Einfuhrgebiete
geltenden regelmäßigen Steuerstaffel nach der Malzmenge erhoben werden, die im
Herstellungslande der Rückvergütung der Steuer bei der Ausfuhr des Bieres zugrunde
gelegt wird. Die hiernach für jede Biersendung zutreffende Malzmenge ist von der
Steuerbehörde des Ausfuhrlandes im Abfertigungspapier in Kilogramm anzugeben. Bei
der Berechnung der Ubergangsabgabe ist in den ersten zwei Jahren nach dem 1. Ok-
tober d. J. mindestens eine Malzmenge von 22 kg, für die spätere Zeit mindestens eine
Malzmenge von 21/6 kg für 1 hl Bier zugrunde zu legen. Wird Bier ohne steueramt-
liche Angabe der Malzverwendung in ein Brausteuergebiet eingeführt, so wird für die
Berechnung der UÜbergangsabgabe eine Malzverwendung von 30 kg für 1 hl Bier
angenommen. "
3. Bei der Berechnung der Übergangsabgabe sind Bruchteile von Kilogramm auf halbe
Kilogramm nach oben abzurunden.
Die diesen Grundsätzen entsprechende Regelung der Brausteuervergütung und der Bier-
übergangsabgabe tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. Z · Z„
Die Bundesstaaten haben dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen, in welcher Weise
den vorstehenden Grundsätzen entsprechend die Vorschriften über die Gewährung der Brausteuer-
vergütung und über die Erhebung der Übergangsabgabe in ihren Gebieten geregelt worden sind.
Diese Mitteilungen sind dem Ausschuß des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen zur
Prüfung und weiteren Entschließung vorzulegen.
Berlin, den 28. Juni 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
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