die von Deutschland zu verschiedenen Zeitpunkten auf den
Namen des Verwaltungsrats der türkischen Staatsschulden- verwaltung
als Garantie für die zweite und die nachfolgenden
Papiergeldemissionen der türkischen Regierung hinterlegt sind.
3. Deutschland verpflichtet sich, innerhalb eines Monats vom
Inkrafttreten dieses Vertrages ab an die durch die alliierten
und assoziierten Hauptmächte zu bezeichnenden Behörden das Gold
auszuzahlen, das bei der Reichsbank oder anderweit für den
Rest des am 5. Mai 1915 vom Verwaltungsrat der türkischen
Staatsschuldenverwaltung der Kaiserlich Ottomanischen Re- gierung
zugesagten Goldvorschusses hinterlegt ist.
Deutschland verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten
Hauptmächte seine etwaigen Rechte auf die Summe in Gold
und Silber zu übertragen, welche Deutschland dem türkischen
Finanzministerium im November 1918 als Deckung für die
im Mai 1919 fälligen Zahlungen für den Dienst der inneren
türkischen Anleihe überwiesen hat.
5. Deutschland verpflichtet sich, innerhalb eines Monats vom
Inkrafttreten dieses Vertrages ab auf die alliierten und asso- ziierten
Hauptmächte alle Goldsummen zu übertragen, die Deutsch- land
oder seine Reichsangehörigen als Pfand oder Sicherheit für
Darlehen empfangen haben, die Deutschland oder seine Reichs- angehörigen
der Osterreichisch-ungarischen Regierung gewährt
haben.
6. Ohne Beeinträchtigung des Artikels 292, Teil X (wirtschaft- liche
Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages bestätigt
Deutschland seinen, im Artikel 15 des Waffenstillstands- vertrages
vom 11. November 1918 vorgesehenen Verzicht auf
alle, in den Verträgen von Brukarest, Brest-Litowst und deren
Zusatzverträgen festgesetzten Vorteile.
Deutschland verpflichtet sich, auf Rumänien oder auf die
alliierten und assoziierten Hauptmächte alle Zahlungsmittel,
Bargeld, Effekten, handelsfähigen Papiere oder Erzeugnisse
jeglicher Art zu überschreiben, die es in Ausführung der oben
erwähnten Verträge erhalten hat.
7. Über alle Bargeldbeträge und Zahlungsmittel, Effekten, Werte
und Erzeugnisse jedweder Art, die gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels geliefert, bezahlt oder übertragen werden müssen,
werden die alliierten und assoziierten Hauptmächte gemäß den
von diesen später zu treffenden Bestimmungen verfügen.
A r t i k e l 260.
Unbeschadet der Verzichtleistungen auf Rechte, welche Deutschland
für sich oder seine Reichsangehörigen auf Grund der Bestimmungen
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