Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Der Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Sultan 
von Zanzibar vom 20. Dezember 1885 (Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 261ff.) ist mit dem Ablauf des 
4. Juli 1911 außer Kraft getreten. Mit dem Wegfall des genannten Vertrags tritt der Freund- 
schafts-, Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen den Senaten der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, 
Bremen und Hamburg und dem Sultan von Zanzibar vom 13. Juni 1859 (Sammlung der Verord- 
nungen der freien Hansestadt Hamburg 30. Bd. 1861 S. 17ff.) wieder in Wirksamkeit, soweit nicht 
spätere abweichende vertragsmäßige Vereinbarungen in Geltung sich befinden. In einem am 24. Ja- 
nuar und 4. Februar 1869 sowie am 5. und 7. Dezember 1871 erfolgten Notenwechsel haben der 
Sultan von Zanzibar und der Konsul des Norddeutschen Bundes bezw. der Konsul des Deutschen 
Reichs in Zanzibar die Ausdehnung des hanseatischen Vertrags auf die übrigen deutschen Bundes- 
staaten vereinbart. · 
  
Freundschaft-zHandels-undschiffahttsvertragzwischendensenatender-Hausen- 
tischengfreiflaatencübettk,Atome-nundHamburgundHeinerHoheitHeyedMagid 
Lin Seyed, Sultan von Zanzibar. 
  
Nachdem Seine Hoheit Seyed Magid Bin Seyed, Sultan von Zanzibar und der zugehörigen 
Länder, in Betracht des ausgedehnten und schnell zunehmenden Handels und der Schiffahrt zwischen 
den Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg und seinen eigenen Besitzungen die Vor- 
schläge der Senate der genannten Freistaaten zur Verhandlung eines Freundschafts-, Handels= und 
Schiffahrtsvertrags für die Unterhaltung der gegenseitigen Wohlfahrt und des gegenseitigen Handels- 
interesses willfährig entgegengenommen hat, haben die Senate der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, 
Bremen und Hamburg demgemäß den Herrn William Henry O'Swald jun., einen Bürger des Han- 
seatischen Freistaats Hamburg und gegenwärtig in der Stadt Zanzibar, auf der Insel Zanzibar, an- 
sässig, zu ihrem Bevollmächtigten ernannt, und hat Seine Hoheit der Sultan von Zanzibar, Seyed 
Magid Bin Seyed, beschlossen, mit dem genannten Bevollmächtigten die Verhandlung persönlich zu 
führen. Nachdem der Bevollmächtigte der vorbenannten Hanseatischen Freistaaten Seiner Hoheit dem 
Sultan von Zanzibar nachgewiesen, daß er mit den erforderlichen Vollmachten versehen worden, ist 
der nachfolgende Vertrag mit Genehmigung der beiden hohen kontrahierenden Teile abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Es soll beständiger Friede und Freundschaft zwischen den Hanseatischen Freistaaten Lübeck, 
Bremen und Hamburg und Seiner Hoheit Seyed Magid Bin Seyed, Sultan von Zanzibar, sein. 
Artikel 2. 
Die Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg sollen völlige Freiheit 
haben, in alle Häfen der Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans Seyed Magid Bin Seyed von 
Zanzibar mit ihren Schiffsladungen, welcher Art dieselben auch sein mögen, einzulaufen. Sie sollen 
die Freiheit haben, dieselben an irgend einen der Untertanen des Sultans oder an andere, welche sie 
zu kaufen wünschen, zu verkaufen oder dieselben gegen irgend welches Natur= oder Industrieerzeugnis 
des Reichs oder gegen andere Artikel, welche daselbst vorhanden sind, zu vertauschen. Für die Artikel, 
welche die Kaufleute der vorgenannten Hanseatischen Freistaaten verkaufen oder für die Waren, welche 
sie zu kaufen wünschen, soll von Seiner Hoheit dem Sultan oder seinen Beamten kein Preis festgesetzt 
werden, vielmehr soll der Handel gegenseitig frei sein, zu verkaufen, kaufen oder tauschen unter den 
Bedingungen und für die Preise, welche der Eigentümer angemessen hält. Wenn die genannten Bürger 
der genannten Hanseatischen Freistaaten es angemessen finden, abzureisen, soll ihnen dieses freigestellt 
sein. Sollte irgend ein Beamter Seiner Hoheit des Sultans diesem Artikel zuwiderhandeln, so soll 
er strenge bestraft werden. 
  
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