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Artikel 3.
Schiffe der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg, welche in den Hafen von
Zanzibar oder in irgend einen anderen Hafen innerhalb der Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans
einlaufen, sollen nicht mehr als fünf vom Hundert Abgaben von der gelandeten Ladung bezahlen, und
soll dieses als ein vollständiges Aquivalent für und anstatt aller anderen Einfuhr= und Ausfuhrzölle;
Tonnengelder, Handelskonzession, Lotsengeld, Ankergeld oder irgend welche sonstige Abgabe an-
gesehen werden.
Es soll weder irgend eine Abgabe oder Auflage von dem Teile der Ladung, welcher an
Bord unverkauft bleibt und wieder ausgeführt wird, erhoben, noch irgend welche Abgabe von einem
Schiffe der Hanseatischen Freistaaten, welches in irgend einen der Häfen in Seiner Hoheit des Sultans
Besitzungen zum Zwecke der Ausbesserung oder neuer Proviantierung oder um sich nach dem Stande
des Marktes zu erkundigen, einläuft, bezahlt werden. .
Es ist ferner vereinbart und festgestellt worden, wie folgt: Wenn Schiffe der Hanseatischen
Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg, mögen dieselben vorher in Zanzibar oder in einem anderen
Hafen in Seiner Hoheit des Sultans Besitzungen oder in irgend welchem fremden Hafen Ladung ein—
genommen haben, genötigt werden, nach einem Hafen in Seiner Hoheit des Sultans Besitzungen zu-
rückzukehren oder daselbst einzulaufen, um die durch Unwetter oder andere Seeunfälle erlittenen Be-
schädigungen an dem Schiffe auszubessern und infolge davon die Ladung umzuladen, so soll solchen
Schiffen gestattet sein, ihre gedachte Ladung abgabenfrei ans Land zu bringen, und sollen dieselben
keine Abgaben irgend welcher Art für solche gelöschte Ladung bezahlen, vorausgesetzt jedoch, daß sie
entweder an Bord desselben Schiffes oder in irgend einem anderen Schiffe wieder ausgeführt wird,
wenn das seebeschädigte Schiff kondemniert werden sollte. «- «
Artikel 4.
Seine Hoheit der Sultan von Zanzibar verpflichtet sich hierdurch, weder die Errichtung irgend
eines Monopols, noch eines ausschließlichen Handelsprivilegiums in seinen Besitzungen zu gestatten,
mit Ausnahme der Artikel Elfenbein und Gummi copal in demjenigen Teile der Ostküste Afrikas von
dem Hafen von Tangate, belegen in ungefähr 5⅛ Grad südlicher Breite bis zu dem Hafen von Quali,
ungefähr 7 Grad südlich vom Aquator gelegen, beide Häfen einschließlich; in allen anderen Häfen und
Plätzen in den Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans soll dagegen kein Handelsmonopol irgend einer
Art bestehen, sondern es soll den Bürgern der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg
gestattet sein, mit vollkommener Freiheit zu kaufen von wem und zu verkaufen an wen sie wünschen,
indem sie keiner anderen Regierungsabgabe als der oben erwähnten unterworfen sind.
Artikel 5.
Die Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg sollen alle die Pri-
vilegien und Vorteile in Beziehung auf Handel oder sonstwie genießen, welche den Untertanen oder
Bürgern der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder werden möchten; sie sollen insbesondere keine
anderen Eingangs= und Ausgangszölle, Tonnengeld, Handelskonzession oder irgend eine andere Auflage
bezahlen, als die meistbegünstigste Nation bezahlt.
Artikel 6.
Wenn ein Schiff der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg einen Hafen in
den Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar als Nothafen anläuft, sollen die Lokal-
behörden eines solchen Hafens alle nötige Hilfe gewähren, um das Schiff in den Stand zu setzen,
seinen Schaden zu reparieren und seine Reise fortzusetzen. Sollte ein solches Schiff an der Küste der
Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar Schiffbruch leiden, so sollen die Behörden Seiner
Hoheit allen in ihrer Macht stehenden Beistand gewähren, um das Eigentum, welches von einem
solchen Schiffe gerettet werden kann, zu sichern und es den Eigentümern oder dem Konsul der vor-
hien Hanseatischen Freistaaten oder einem für dasselbe bestellten Bevollmächtigten wieder zu-
rückzustellen. .
Derselbe Beistand und Schutz soll unter ähnlichen Umständen den Schiffen aus den Besitzungen
Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar und dem von denselben geretteten Eigentum in den Häfen
und an den Küsten der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg zuteil werden.