Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Berlin, den 4. Februar 1911. 
widerruflich zur Abfindung zuzulassen, wenn 
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gewonnenes Obst, selbstgewonnenen Wein, Most oder Rückstände davon oder selbst— 
gesammelte Beeren oder Wurzeln verarbeitet. 
Fc) Die Entscheidung über die Verlegung in den Fällen unter a und b trifft die Direktiv- 
behörde. 
d) Mehrere abgefundene Brennereien dürfen nicht in der Hand eines Brenners vereinigt 
werden, es sei denn, daß dieser mit Brennereibetrieb verbundenen Grundbesitz in 
verschiedenen Ortschaften hat. 
Wird eine abgefundene Brennerei an eine Person verkauft oder sonst übertragen, 
welche die Brennerei nicht selbst in Betrieb nimmt (Kupferschmied, Händler und der- 
gleichen), so erlischt der Anspruch auf Abfindung. 
Soweit das wirtschaftliche Bedürfnis, in den Besitz einer Obstkleinbrennerei zu gelangen, 
nicht durch Ubertragung einer abgefundenen Obstkleinbrennerei befriedigt werden kann, wird 
die oberste Landesfinanzbehörde ermächtigt, innerhalb der unter 1 und 2 bezeichneten 
Gesamtzahl auf Antrag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Kleinbrennereien 
a) eine Verschlußeinrichtung aus technischen Gründen nicht angebracht werden kann, 
z. B. bei Zwergbetrieben in der Küche, und zugleich 
b) der Brenner seinen Branntwein lediglich aus selbsterzeugtem Obst, Wein, Most oder 
aus Rückständen davon (Trester, Hefe) oder aus selbstgesammelten Beeren oder Wurzeln 
herstellt und im Jahre nicht mehr als 30 Liter Alkohol erzeugt. 
In Gegenden, in denen abgefundene Obstkleinbrennereien noch nicht vorhanden sind, 
dürfen neue Abfindungsbrennereien nicht zugelassen werden. 
Der Widerruf ist auszusprechen, wenn eine Hinterziehung der Verbrauchsabgabe 
rechtskräftig festgestellt wird. 
Hat eine abgefundene Obstkleinbrennerei mindestens fünf aufeinanderfolgende Betriebsjahre 
geruht und ist anzunehmen, daß sie nicht wieder in Betrieb gesetzt werden wird, so kann 
die oberste Landesfinanzbehörde ausnahmsweise dafür eine Obstkleinbrennerei der unter 
Ziffer 4 genannten Art auch dann widerruflich als Abfindungsbrennerei neu zulassen, wenn 
dadurch die Gesamtzahl (Ziffer 1, 2) vorübergehend überschritten wird. Vorausgesetzt ist 
hierfür aber, daß die Zahl der vorhandenen Brennereien am Schlusse des folgenden Be- 
triebsjahrs durch Abmeldung von Obstkleinbrennereien mit der Gesamtzahl (Ziffer 1, 2) 
wieder in Einklang gebracht wird; sind in einem Jahre mehr Brennereien zur Abfindung 
vorübergehend zugelassen, als abgemeldet sind, so sind die überschießenden Brennereien über 
das folgende Betriebsjahr hinaus nicht mehr zur Abfindung zuzulassen, wenn bis dahin 
ein Ausgleich nicht erreicht ist. 
Wenn ein nach Ziffer 4 und 5 widerruflich zur Abfindung zugelassener Brenner in einem 
Betriebsjahr ausnahmsweise mehr als 30 Liter Alkohol erzeugt, so geht er der Vergünstigung 
der Zulassung zur Abfindung nicht verlustig, sofern seine durchschnittliche Erzeugung inner- 
halb der Ubergangszeit für jedes Betriebsjahr, in dem die Brennerei betriebsfähig bestanden 
hat, nicht mehr als 30 Liter Alkohol beträgt. 
Die oberste Landesfinanzbehörde teilt die festgestellte Gesamtzahl der abgefundenen Obst- 
kleinbrennereien ihres Verwaltungsgebiets sowie die Anzahl der nach Ziffer 2 Satz 2 etwa 
hinzugetretenen Brennereien dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mit, wenn sie von der 
eingangs erwähnten Ermächtigung Gebrauch macht. 
Der Bundesrat behält sich vor, diese Bestimmungen vor Ablauf der oben vorgesehenen 
Übergangszeit nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn sich herausstellen sollte, 
daß ihre Ausführung mit der auf Einschränkung der abgefundenen Kleinbrennereien 
gerichteten Absicht des Gesetzes nicht in Einklang steht oder sonst Unzuträglichkeiten hervortreten. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth.
	        
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