A. c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien. 541
VI. Großherzogtum Hessen.1)
Alsfeld,
Darmstadt, »
Gießen: Oberrealschule (verbunden mit Realgym-
nasium),
Heppenheim,
Mainz,
Offenbach a. Main: Oberrealschule am Stadthaus,
Oberrealschule am Friedrichs-
platz,
Worms.
VII. Großherzogtum Oldenburg.
Oldenburg.
VIII. Herzogtum Braunschweig
Braunschweig.
IX. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
Coburg: Oberrealschule (Ernestinum).
X. Herzogtum Anhalt.
Dessau: Friedrichs-Oberrealschule.
XI. Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: Oberrealschule.
XII. Freie und Hansestadt Hamburg.
Hamburg: Oberrealschule in Eimsbüttel,
Oberrealschule in St. Georg,
Oberrealschule vor dem Holstentore,
Oberrealschule auf der Uhlenhorst.
XIII. Elsaß-Lothringen.
Colmar,
Forbach,
Wetz, .
Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule mit Maschinen-
bauabteilung,
Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (beim Kaiser-
palast),
Oberrealschule (bei St. Jo-
hann).
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar-
legung der Befähigung nötig ist.
a. Drogymnasien.
Großherzogtum Hessen.)
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule),
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Bürgerschule (verbunden mit Real-
schule).
b.Kealprogymnasien.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Böblingen,
Calw,
Cannstatt: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium),
Geislingen,
1) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises
der Reife für die Obersekunda einer neunstusigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
2) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung
für den Ostertermin 1908 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.