Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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In dem Stichwort „Methylalkohol“ ist in Abs. 2 der Vertragszollsatz „v 8“ zu streichen. 
In dem Stichwort „Millbars“ ist folgende Vertragsbestimmung aufzmehmen: 
„nicht a#ber 12 cu lang, 22m Umschmelen — v1 
8. auch die Anmerkung 2½ 2 bei Zisen #cscc.“ 
In dem Stichwort „Möbel usw.“ Anmerkung 2 zu 2à 1 und 2 ist in der drittletzten Zeile des 
Abs. 1 hinter „abgeriebene“ einzuschalten: 
„ gespachtelte (durch Verschmieren von Rissen und Astlöchern geebnete)." 
In dem Stichwort „Nägel“ erhält der Hinweis am Schlusse der Ziffer 1d folgende Fassung: 
„S. auch Niete und die Anmerkung a2u Hufnäqgel.“ 
In dem Stichwort „Obst“ ist in Ziffer 3c der Vertragszollsatz „v 4 zu streichen und dafür 
folgende Bestimmung zu setzen: 
„eiselbeeren (Kronsbeeren), olne Zusata von Zitcker ocker Sin##en eingeocht# .. — 5 Fei 
anderes Lierbe- gelöriges Obst v 4“. 
  
Hinter dem Stichwort „Paraformaldehyd“ ist folgendes neue Stichwort einzufügen: 
„Paragondraht (eine Art fassonierter Eisendraht zur Herstellung von Schirmgestellen), 
auch gehärtet oder poliert, s. Draht (Ziffer 5).“ 
Dem Stichwort „Preiselbeeren“ ist folgender zweite Absatz hinzuzufügen: 
  
„—, ohne Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht 49 5 
v frei“. 
Den Stichworten „Rohluppen“ und „Rohschienen“ ist; je folgende Vertragsbestimmung hinzuzufügen: 
„micht u#be 12 cm lang, zum Umschmelren J " 1 
8. a##ch die Anmier#cng zu 2 bei LEisen usto.“ 
In dem Stichwort „Röhren“ ist der Ziffer 9 am Schlusse folgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerung zu 9. Clasierte Rölhren nd Rölrenformstuckke aus Ton oder gemeinem Steinzeic) 225 
Kanalisattonszwecken werden verlragsméßiy ohne REuksicht auf den Schmelzpunkt des 
Materf##ls nack Wr. 719 oder 750 verzotlt.“ 
In dem Stichwort „Schienen“ ist in Ziffer 3 folgende Vertragsbestimmng aufzunehmen: 
„nicht ube- 12 cm lang, rum Umeschmeleen ** 
8. auch die Anmerkumg au 2 bei Eigen 10820.“ 
Hinter dem Stichwort „Silberschaum“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Silberstahl, sogenannter (eine Art bearbeitetes Stabeisen), s. die Anmerkung 1 zu 
Ziffer 252 bei Eisenwaren.“ 
In dem Stichwort „Steine“ ist in Zeile 2 der Ziffer 1 statt „Bruch= und Werksteine“ zu setzen: 
„Bau-, Bruch= und Werksteine“. 
Ferner ist in Abs. 1 der Anmerkung zu 1 einzufügen: 
a) in der dritten Zeile hinter „machen“: 
— dabei bleibt der Umstand, daß derartige Steine auch ohne weitere Bearbeitung in den Stein- 
schleifereien oder zu Bauzwecken verwendbar sind, außer Betracht"“ 
b) am Schlusse: 
„Vertragsmüßig fallen unter Nr. 234 auch die mäf dem Siceispitz (Spitzhanme) oder mit dem Spitz- 
Meibhe Für Steinschlefereten o# vorgearbeiteten Blöcke aus Granit, Porphur, Sijenit oder 
#nlichen Rarten Steinen, ath 2oenn sie #olge der Bea#beifino mit diesen Werzeugen eine Fegel- 
Mdbige Forn (geebnete, d. i. von wesentlichen Vertiefungen und Erhebungen bef-eite Flächen, vegel- 
mpig. verlaufende Kanten usiw.) aufroeisen. Die Gewũhrunꝗ der TZollfreiheit ist von dem Nackhaceis 
der Vertendung ablangig zu machen, wenn die Möylichreir der Vertceidteng der Steine für andere 
Zzbecke als /# Steinschileiereien bestenf.“ 
43. In demselben Stichwort erhält die Anmerkung zu 1c 13 nachstehende Fassung: 
„Anmerkung. Gespalfene oder an einer ocker beiden — gesũute (geschnittene) Platten aus Gran:t 
werden, falls ste an den Schmalseiten roh oder bloß roh behauen sind und eine Stärke von überwiegend 
mehr als 16 em nhaben, vertragsmũßßig æollfrei belassen.“
	        
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