Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

5. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleisch, Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 — (vgl. Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts 
von 1908 S. 104ff.) 
1. zu streichen: 
a) unter lfd. Nr. 1 in Spalte 4: 
„Memel, Hauptzollamt", 
b) unter lfd. Nr. 6 in Spalte 4: 
„Prostken, Hauptzollamt“; 
2. hinzuzufügen: 
unter lfd. Nr. 50 a in Spalte 4: 
„Hagen Bahnhof, Zollamt 1“ 
und in Spalte b: 
„Zzubereitetes Fett“. 
Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderung wurde der Königlich 
Preußischen Regierung überlassen. 
Berlin, den 19. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
Prkanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kenn- 
zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der 
nachstehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden. 
  
  
  
  
  
I Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 
1 2 
Hagen Bahnhof, Zollamt J. Hagen 
  
Berlin, den 19. Oktober 1811. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.