5. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen,
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein-
gehende Fleisch, Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt für
das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 — (vgl. Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts
von 1908 S. 104ff.)
1. zu streichen:
a) unter lfd. Nr. 1 in Spalte 4:
„Memel, Hauptzollamt",
b) unter lfd. Nr. 6 in Spalte 4:
„Prostken, Hauptzollamt“;
2. hinzuzufügen:
unter lfd. Nr. 50 a in Spalte 4:
„Hagen Bahnhof, Zollamt 1“
und in Spalte b:
„Zzubereitetes Fett“.
Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderung wurde der Königlich
Preußischen Regierung überlassen.
Berlin, den 19. Oktober 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
Prkanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kenn-
zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der
nachstehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2
angegebene Name anzuwenden.
I Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle
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Hagen Bahnhof, Zollamt J. Hagen
Berlin, den 19. Oktober 1811.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.