Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 12. Mai 1911 und 
des Königlichen Landgerichts I in München vom 5. Juli und 31. August 1911 gegen die in Wien 
erscheinende periodische Druckschrift „Wiener kleines Witzblatt“ binnen Jahresfrist mehr als zweimal 
Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung 
des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung 
dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 25. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
  
— 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober d. J. beschlossen, dem ersten Satze des zweiten 
Absatzes des § 7 der Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetze (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich von 1906 S. 829) folgende geänderte Fassung zu geben: 
„Ergeben die Eintragungen in der Totenliste, die etwaigen weiteren Erörterungen dazu 
oder die dem Erbschaftssteueramte zugegangenen Verfügungen von Todes wegen zweifelsfrei, 
daß nur nach § 11 Nr. 1, 4 des Gesetzes steuerfreier Erwerb in Betracht kommt, so ist die 
Sache, unter entsprechendem Vermerke zur Totenliste, als erledigt anzusehen." 
Berlin, den 31. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
  
Königreich Preußen. 
Das Salzsteueramt II Benthe im Bezirke des Hauptzollamts Hannover sowie die Zollämter II 
Clenze im Bezirke des Hauptzollamts Lüneburg und Kalkau im Bezirke des Hauptzollamts Neustadt O. S. 
sind aufgehoben worden. 
Auf dem Bahnhof zu Weidenau in Osterreich ist ein dem Hauptzollamt Neustadt O. S. 
unterstelltes Zollamt 1 (Grenzzollamt) errichtet worden, dem folgende Befugnisse beigelegt sind: 
.Ausfertigung und Erledigung von Zoll= und Branntweinbegleitscheinen I und II, 
Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz, 
Erledigung von Begleitscheinen über Leuchtmittel, Schaumwein, Zigaretten, Zündwaren, 
sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung, 
Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein, 
Abfertigung und Bescheinigung des Ausganges von Branntwein und Branntweinfabrikaten 
bei der Ausfuhr gegen Abgabenvergütung, 
7. die Befugnis 3. 
Die Zollämter 1 Dinslaken im Bezirke des Haupzollamts Wesel, Jaratschewo im Bezirke des 
Hauptzollamts Wreschen, Lobsens im Bezirke des Hauptzollamts Bromberg, Pinne im Bezirke des 
Hauptzollamts Meseritz und Schmiegel im Bezirke des Hauptzollamts Lissa i. P. sind in Zollämter II 
umgewandelt worden. 
Das Zollamt I Aken a. E. im Bezirke des Hauptzollamts Magdeburg Holzhof gilt künftig 
auch als „Zuckersteuerstelle“ für eine in seinem Bezirke neu errichtete Zuckerfabrik. 
-s
	        
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