Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXXI. 469 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 9. Oktober 1909. 
Inhalt. 
Landesherrliche Berordnungen: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend; 
die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 6. Oktober 1909.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Junern und Unseres Ministeriums des 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und nach Anhörung Unseres Staatsmini- 
steriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Der § 7 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 26. Juni 1906, die Vorbe- 
reitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 152), erhält folgende Fassung: 
„Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat der Ingenieurpraktikant 60 4 zu 
entrichten.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. Oktober 1909. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Marschall. von Bodman. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 69
	        
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