Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und BHuchhandlungen.
XXXIX. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 15. November 1911. Nr. 59.
Inhalt: Medizinal= und Veterinärwesen: Abkommen zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Regterung
der Franzöfischen Republik, betreffend den Austausch von Nachrichten über das Auftreten von ansteckenden Menschen-
und Tierkrankheiten in den beidersettigen Grenzbezirrrkken Seite 607
Medizinal= und Veterinärwesen.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Regierung der Französischen Republik haben durch Noten-
wechsel das folgende Abkommen, betreffend den Austausch von Nachrichten über das Auftreten von
ansteckenden Menschen= und Tierkrankheiten in den beiderseitigen Grenzbezirken vereinbart:
1. Die nachstehenden beim Menschen auftretenden ansteckenden Krankheiten unterliegen der
Pflicht zur gegenseitigen Mitteilung:
J.
Aussatz (Lepra), für Frankreich mit dem Vorbehalte des fakultativen Charakters der Anzeige
der Fälle bei den Behörden,
Cholera (asiatische),
Fleckfieber (Flecktyphus),
Gelbsieber, «
Pest,
Pocken (Blattern).
II.
Typhus (Unterleibstyphus),
Ruhr (Dysenterie),
Diphtherie,
Scharlachfieber,
Ubertragbare Genickstarre (Meningitis cerebrospinalis),
Rückfallfieber, für Frankreich mit dem Vorbehalte des fakultativen Charakters der Anzeige
der Fälle bei den Behörden,
Körnerkrankheit (Trachom), für Frankreich mit dem Vorbehalte des fakultativen Charakters
der Anzeige der Fälle bei den Behörden.
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