Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Die Benachrichtigung erfolgt hinsichtlich der unter I bezeichneten Krankheiten sogleich beim 
Aufstreten der ersten Fälle, hinsichtlich der unter II genannten Krankheiten bei gehäuftem Auftreten in 
einem e. 
2. Die Benachrichtigungen werden übermittelt, sobald eine der Krankheiten unter I oder das 
gehäufte Auftreten der Krankheiten unter II in einer Gemeinde Elsaß-Lothringens oder an einem Orte 
der unter Nr. 3 aufgeführten französischen Departements festgestellt worden ist. 
3. Der Nachrichtenaustausch erfolgt, soweit nicht im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
eine sofortige Benachrichtigung erforderlich ist, mittels portofreier beschleunigter Zusendung wöchent- 
licher Nachweise der ermittelten Krankheitsfälle unter Angabe der befallenen Orte (nach dem bei- 
gegebenen Muster) und zwar deutscherseits für die drei Bezirke Unterelsaß, Oberelsaß und Lothringen, 
durch die Bezirkspräsidenten in Straßburg, Colmar und Metz in der Weise, daß der Bezirkspräsident 
in Straßburg den Präfekten von Meurthe-et-Moselle und Vosges, der Bezirkspräsident in Colmar den 
Präfekten von Vosges und Haute Saaone und dem Administrator von Belfort und der Bezirkspräsident 
in Metz dem Präfekten von Meurthe-et-Moselle Mitteilung macht, französischerseits für die Departements 
Meurthe-et-Moselle, Vosges, Haute Saône und das Administrationsgebiet von Belfort in der Weise, 
daß der Administrator von Belfort und der Präfekt von Haute Saöône dem Bezirkspräsidenten in 
Colmar, der Präfekt von Vosges den Bezirkspräsidenten in Straßburg und Colmar und der Präfekt 
von Meurthe-et-Moselle den Bezirkspräsidenten in Straßburg und Metz Mitteilung macht. 
4. Der gegenseitige Nachrichtenaustausch beim Auftreten einer der Krankheiten hat nur den 
Zweck, in vertraulicher Weise die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden beider Länder auf die der 
Verseuchung ausgesetzten Teile ihres Amtsgebiets zu lenken und für sie in gesundheitlicher Hinsicht die 
geeignete Uberwachung zu veranlassen. Er ist nicht dazu bestimmt, die durch Titel I, Kapitel 1, 
Abschnitt 1 der internationalen Ubereinkunft zu Paris, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und 
Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 geforderten Benachrichtigungen zu ersetzen. Die dort getroffenen 
Bestimmungen über die gegenseitig zu erteilenden Benachrichtigungen bleiben vielmehr unberührt. 
5. Die ansteckenden Tierkrankheiten, bezüglich deren gegenseitige Benachrichtigung stattfinden 
soll, sind folgende: 
Rinderpest (peste bovine), 
Tollwut (rage), 
Rotz (morve et farcin), 
Maul= und Klauenseuche (fi##re aphteuse), 
Lungenseuche des Rindviehs (péripneumonie oontagieuse), 
Pockenseuche der Schafe (clavelée), 
Beschälseuche der Pferde (dourine), 
Räude der Schafe (gale du mouton), 
Schweinepest (bneumo-entérite infectieuse). 
Die Benachrichtigung erstreckt sich deutscherseits auf ganz Elsaß-Lothringen, französischerseits 
auf die Grenzdepartements Vosges und Meurthe-et-Moselle, sowie auf das Departement Haute Saöne 
und das Administrationsgebiet von Belfort. -. 
Sie erfolgt deutscherseits durch Mitteilung des Landestierarztes beim Ministerium für Elsaß— 
Lothringen in Straßburg an die Präfekten der Departements Meurthe-et-Moselle, Vosges, Haute 
Saöne und den Administrator von Belfort; französischerseits durch die Präfekten der genannten 
französischen Departements und den Administrator von Belfort an den Landestierarzt beim Ministerium 
für Elsaß-Lothringen in Straßburg. « 
Zu Grunde zu legen ist das anliegende Formular. 
6. Die Benachrichtigung hinsichtlich der Tierkrankheiten hat wöchentlich durch Austausch des 
Formularberichts zu erfolgen. Nur der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ist jeweils sofort nach 
dem Bekanntwerden mittels besonderer Anzeige mitzuteilen. 
Die Bestimmungen dieses Abkommens treten mit dem 15. Dezember 1811 in Kraft. 
 
	        
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