4. Zoll- und Steuerwesen.
Auf Grund des § 25 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 hat der Bundesrat das
Gesamtkontingent der Brennereien für das Betriebsjahr 1911/12 auf 1 955 979,,1 hl Alkohol festgesetzt.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 16. November 1911 beschlossen, daß die nachstehend auf-
geführten Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für
die Zollabfertigung sofort in Wirksamkeit treten.
Berlin, den 16. November 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Anderungen und Grgünzungen
des Warenverzeichnisses zum Folltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
I. Warenverzeichnis zum Zolltarif.
In dem Stichwort „Gurken“ ist der Anmerkung folgende Fassung zu geben:
„Aämerung. Sogenannte Znaimer Gurken sind ungeschait und u#m#zerschnatten Essicg eingelegte oder ein-
Yesalzene Gurken mef EZitkaten von Geirzen der MW.. 66 oder 67, m der Regel nur von Pfesfer, Paprika
und Piment, und meist mit geringen Ziesäzen anderer Kchengewächse, 2. B. Weinen Zwiebeln, Maiskölbehen
oder Schwmdmunchen, soirie eimohen verschiedenen Geschmack gebenden Krutern.
Zu den Indimer Gurken wird die im Deufschland wenicg angebattfe Z#snergourbe bverwendef, eine dünn-
schaliqe, qrüne Gurkenart mit zumeisf 2aziger Oberdehe. Die Kiny'tlr erfolot enf#2beder in Füssern oder
in Clas/laschen von 5.2 oder 77 TMalt, die miat ferischer Blase verschlossen und in de Regel zu 8, 16 ocker
32 Stuche 1## einer Volzkiste berpackt sindäl.
Die Znaimer Curiren unterscheiden sich ron den Cornsons und den Pickles dureh die sehuache
Wuiraumgꝗ, da sie nur in verdinntem Weinessic oder stark verdunntem ZEssigsprät, Gie Cornichons und die
Dichles dapepen in Estragomessig oder 30Roradigem Essiosprit eingelegt 2berden. Der Essigsduregechal der-
W’ze helrägt bei Znaimer Grken höchstens 8 Gevwiontsteile in 100 Gewichtsteilen O. Von den PVicscles
unterscheiden sich die Znaimer Gurken außerdem noch dadureh, daß ihnen Gemiiseautaten nur I# gan
geringer Menge beigegeben werden und der Baprikazusatz geringer ist.“ « «
II. Anleitung für die Zollabfertigung.
Hinter Teil III 31 ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
Zu Nr16 31b. Anweisung zur Ermittelung des Essigsäuregehalts der Würze von
sogenannten Zuaimer Gurken.
Unter der Würze ist die die Gurken umgebende Flüssigkeit zu verstehen. Die Unter-
suchung erfolgt nach Abs. 1 und 2 der Anweisung zur Untersuchung des Essigs auf seinen
Gehalt an Essigsäure und Weingeist (Teil III 29), jedoch mit der Maßgabe, daß statt 5 cem
20 cem der Würze abzumessen sind. Alsdann entspricht je 1 cem verbrauchter Normal-
kalilauge 0,3 v. H. Essigsäure. Sind daher zur Absättigung nicht mehr als 10 cem Normal-
kalilauge erforderlich, so enthält die untersuchte Flüssigkeit nicht mehr als 3 Gewichtsteile
Essigsäure in 100 Gewichtsteilen.
Wird ein Gehalt von mehr als 3 und nicht mehr als 3,5 Gewichtsteilen Essigsäure in
100 Gewichtsteilen ermittelt und ist der Zollpflichtige mit der Verzollung der Ware nach