— 668 —
3. Wird Tabak oder werden Ersatzstoffe unverarbeitet aus dem Betriebe wieder entfernt (verkauft, an den
Lieferer zurückgesandt usw.), so ist ihre Menge sofort unter Ausfüllung der Spalten 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 in
Abgang zu stellen. Hierbei sind für zollzuschlagfreie oder steuerbegünstigte inländische Tabakblätter die Vorschriften der
Tabakzollordnung zu beachten. Gemäß Satz 1 ist auch zu verfahren, wenn Tabak oder Tabakabfall vernichtet wird; in
diesem Falle ist in den Spalten 12 und 13 zu vermerken, daß eine Vernichtung stattgefunden hat.
4. Die im Betriebe verarbeiteten Mengen können am Schlusse bestimmter Zeitabschnitte von längstens einer
Woche, die mit den Abschnitten für An= und Abschreibung der fertigen Erzeugnisse (Betriebsbücher A und B) überein-
stimmen müssen, zusammen mittels einer Eintragung in Abgang gestellt werden. Hierbei ist der Zeitraum, in dem die
Verarbeitung stattgefunden hat, in Spalte 11 einzutragen und in Spalte 18 auf die Nummer des Betriebsbuchs A oder B,
in dem die hergestellten Erzeugnisse (Zigaretten oder Zigarettentabak) in Zugang gestellt sind, zu verweisen.
5. Am Schlusse des Monats März ist das Betriebsbuch durch Aufrechnung der Spalten 5, 6, 7, 8 und 14, 15,
16, 17 abzuschließen und durch Absetzung der Schlußsumme der Spalten 1/4, 15, 16, 17 von der Schlußsumme der
Spalten 5, 6, 7, 8 der Bestand zu berechnen. Dieser Bestand ist in dem Betriebsbuch für das folgende Rechnungsjahr
vorzutragen. Das abgeschlossene Betriebsbuch ist innerhalb 14 Tagen der Steuerstelle einzureichen.