Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Erklärungsschrift  des  Landtages  beigefügt  st,  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung,
wollen  auch  der  Herabsehung  einiger  Kapitel  der  Ausgabe  und  den  darauf  gerichteien
Wünschen  und  Bitten  des  Landtages  nicht  entgegen  sein,  jedoch  wie  sich  von  selbst
versteht,  unbeschadet  der  in  der  einen  oder  andern  Beziehung  etwa  bestehenden
rechtsbegründeten  Ansprüche,  sowie  mit  Vorbehalt  verandwortlicher  Verfügungen  bei
solchen  Positionen,  welche  eine  feste  Etatisirung  ihrer  Natur  nach  nicht  zulassen,
oder  solcher  Kapitel,  welche  von  Erelgnissen  abhängen,  die  außerhalb  menschlicher
Berechnung  liegen,  wie  namentlich  das,  durch  eintretende  Invaliditär  oder  Todeofälle
  bedingte  Kapitel  für  Pensionen.,

16.
Die  zu  elnzelnen  Kaplteln  des  Einnahme=  und  Ausgabe-Etats  angeregten
Wünsche  und  Anträge  betreffend,  so  lassen  Wir  insoweit,  als  sie  nicht  bioher  schon
Erwähnung  und  Erledigung  gefunden  haben,  dem  Landtage  Folgendes  unverhalten:

Zu  Kap.  I.  der  Einnahme.
n

Wir  genehmigen  das  Verhältniß,  nach  welchem  zwei  Drittheile  des  Exigenz-Elats
durch  die  Grundsteuer  und  ein  Drittheil  durch  Personal-  und  Gewerbsteuer  aufgebracht
  werden  soll,  behalten  Uns  aber  vor,  auf  das  in  der  Mittheilung  Unsres  Ministeriums
  vom  10.  März  dss.  Is.  hervorgehobene  und  näher  motivirte  Praeccipuum,
  womit  der  Grundbesitz  vonweg  zur  Mitleidenheit  zu  ziehen  sein  dürfte,  bei  gelegener
  Zeit  und  passenden  Verhältnissen  zurückzukommen.

b.
Die  bei  der  Braumalzsteuer  hin  und  wieder  vorkommenden  Fixationen  werden
wir  möglichst  beschränken,  unter  allen  Umständen  aber  so  regeln  lassen,  daß  für  die
Staatokasse  in  keinem  Falle  ein  Verlust  zu  besorgen  stehet.  —

Zu  Kap.  III.  der  Einnahme.
genehmigen  Wir  die  Anträge  des  Landtags  und  werden  die  den  Strafanstalten  biober
  schon  zugewiesenen  Einnahmen  von  Dispensationen  in  kirchlichen  Fällen  denselben
  auch  während  der  nächsten  Finanzperiode  gern  belassen;  erklären  Uns  auch

zu  Kap.  VI.
mit  Einführung  eines  Kartenstempels  einverstanden,  gleichwie  Wir
zu  Kap.  VIII.  und  IX.  der  Einnahme
die  Auträge  wegen  der  Invaliden=  und  der  Vollmachto-Kasse  insoweit  genehmigen,
als  die  von  Unserm  Ministerium  rücksichtlich  der  Leytern  zu  Protokoll  ertheilte  Auskunft
  über  die  Sachbewandtniß  es  füglich  erscheinen  läßt.