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Erklärungsschrift des Landtages beigefügt st, ertheilen Wir Unsere Genehmigung,
wollen auch der Herabsehung einiger Kapitel der Ausgabe und den darauf gerichteien
Wünschen und Bitten des Landtages nicht entgegen sein, jedoch wie sich von selbst
versteht, unbeschadet der in der einen oder andern Beziehung etwa bestehenden
rechtsbegründeten Ansprüche, sowie mit Vorbehalt verandwortlicher Verfügungen bei
solchen Positionen, welche eine feste Etatisirung ihrer Natur nach nicht zulassen,
oder solcher Kapitel, welche von Erelgnissen abhängen, die außerhalb menschlicher
Berechnung liegen, wie namentlich das, durch eintretende Invaliditär oder Todeofälle
bedingte Kapitel für Pensionen.,
16.
Die zu elnzelnen Kaplteln des Einnahme= und Ausgabe-Etats angeregten
Wünsche und Anträge betreffend, so lassen Wir insoweit, als sie nicht bioher schon
Erwähnung und Erledigung gefunden haben, dem Landtage Folgendes unverhalten:
Zu Kap. I. der Einnahme.
n
Wir genehmigen das Verhältniß, nach welchem zwei Drittheile des Exigenz-Elats
durch die Grundsteuer und ein Drittheil durch Personal- und Gewerbsteuer aufgebracht
werden soll, behalten Uns aber vor, auf das in der Mittheilung Unsres Ministeriums
vom 10. März dss. Is. hervorgehobene und näher motivirte Praeccipuum,
womit der Grundbesitz vonweg zur Mitleidenheit zu ziehen sein dürfte, bei gelegener
Zeit und passenden Verhältnissen zurückzukommen.
b.
Die bei der Braumalzsteuer hin und wieder vorkommenden Fixationen werden
wir möglichst beschränken, unter allen Umständen aber so regeln lassen, daß für die
Staatokasse in keinem Falle ein Verlust zu besorgen stehet. —
Zu Kap. III. der Einnahme.
genehmigen Wir die Anträge des Landtags und werden die den Strafanstalten biober
schon zugewiesenen Einnahmen von Dispensationen in kirchlichen Fällen denselben
auch während der nächsten Finanzperiode gern belassen; erklären Uns auch
zu Kap. VI.
mit Einführung eines Kartenstempels einverstanden, gleichwie Wir
zu Kap. VIII. und IX. der Einnahme
die Auträge wegen der Invaliden= und der Vollmachto-Kasse insoweit genehmigen,
als die von Unserm Ministerium rücksichtlich der Leytern zu Protokoll ertheilte Auskunft
über die Sachbewandtniß es füglich erscheinen läßt.