Muster 14.
Direktivbezrk . (#usf-Best.J58.
Hauptamtsbezirk.
Rechnungsjahr 19 .
Herstellung und Absatz sowie Einfuhr von Erzeugnissen,
die der Zigarettensteuer unterliegen.
Auleitung zum Gebrauc.
1. Die von den Hauptämtern bis zum 15. Mai vorzulegende Nachweisung hat den ganzen Hauptamtsbezirk, die
von den Direklivbehörden bis zum 1. Juni einzusendende den ganzen Direktivbezirk zu umfassen.
2. Die Angaben über Herstellung und Absatz der inländischen Herstellungsbetriebe sind den Betriebsbüchern zu
entnehmen. Zigarettentabak und Zigarettenhüllen, die in Zigarettenbetrieben hergestellt werden und lediglich im eigenen
Betrieb oder durch Heimarbeiter auf Zigaretten weiter verarbeitet worden sind, sind in die Nachweisung nicht aufzunehmen.
Betriebe, die neben Zigaretten oder Zigarettentabak auch Zigarettenhüllen für den Verkauf herstellen, sfind in den Spalten 1
bis 3 nach zuweisen. Das in Bogen, Rollen, Bobinen U w. abgegebene Zigarettenpapier ist nach dem Maßstab! für die
Versteuerung (5 5 Abs. 1) nachzuweisen.
3. Insoweit die Angaben über die aus dem Zollausland eingeführten und versteuerten Zigaretten, Zigaretten-
tabake und Zigarettenhüllen nicht mit genügender Sicherheit aus dem Steuerzeichenbuch entnommen werden können, haben
die Zollstellen Anschreibungen über die eingeführten Mengen nach Maßgabe der Spalten 7 bis 21 dieser Nachweisung zu führen.
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