Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr.  5087.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Großherzogthum  Hessen,  den  Anschluß
der  Eisenbahnen  bei  Bingen  betreffend.  Vom  10.  Mai  1859.

S.e  Königliche  Hoheit  der  Regent,  Prinz  von  Preußen,  im  Namen  Seiner
Majeslär  des  Königs  von  Preußen,  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Hessen  und  bei  Rhein,  in  dem  Wunsche  übereinflimmend,  die  Eisenbahnen
  von  Cöln  und  von  Neunkirchen  nach  Bingerbrück  und  von  Mainz  nach
Bingen  in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  zu  sehen,  um  deren  Benutzung
  im  Zusammenhange  zu  ermöglichen,  haben  zur  Ordnung  der  dadurch
entstehenden,  eine  gemeinschafkliche  Feststellung  erfordernden  Verhältnisse  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Regent,  Prinz  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Regierungsprdsidenten  Eduard  v.  Möller,  Ritter
des  Rothen  Adlerordens  zweiter  Klasse  mie  Eichenlaub,  Kommandeur
des  Civilverdienstordens  vom  Niederländischen  Lawen,  Kommandeur
zweiter  Klasse  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei

ein:

Allerhöchstihren  Geheimen  Staatsrath  Friedrich  Georg  v.  Bechtold,
  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigsordens
  und  Komthur  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen
Verdienstordens  Philipps  des  Großmüthigen,

und
Allerhöchstihren  Ministerialrath  August  Schleiermacher,  Ritter  des
Großherzoglich  Hessischen  Verdienstordens  Philipps  des  Großmüthigen,

welche  nach  vorhergegangener  Verhandlung,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifiükarion,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Zur  Herslellung  einer  unmittelbaren  Schienenverbindung  zwischen  den
Eisenbahnen  von  Mainz  nach  Bingen  und  von  Cöln,  beziehungsweise  von  Neunkirchen
  nach  Bingerbrück,  soll  zwischen  den  beiderseitigen  Bohnpofen  eine  Verbindungsbahn.
  angelegt  und  spatestens  bis  zum  1.  Januar  1861.  vollendet
werden.

Diese  Verbindungsbahn  wird  unterhalb  der  Stadt  Bingen  mittelst  einer
mindestens  zweigleisigen  Brücke  die  Nahe  überschreiten  und  vor  Bingen  dem
Rheine  entlang  geführt  werden.  Der  Man  zur  Brücke  wird  von  den  Direktionen
  der  beiderseiligen  Eisenbahngesellschaften  gemeinschaftlich  aufgestellt  und  den
beiderseitigen  Staatsbehörden  zur  Genehmigung  vorgelegt.  Sollten  die  Direktionen
  sich  über  den  Plan  nicht  rechtzeilig  versiändigen  können,  so  werden  die
Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Staatsregierung  einen
Bauplan  durch  technische  Kommissarien  feststellen  lassen.  Di

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