Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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gestorben,  so  dürfen  Witwen-  und  Waisengeld  zusammen  das  Anderthalbfache  des
niedrigsten  Ruhegehaltsatzes  nicht  übersteigen.

(2)  Ergeben  Witwen-  und  Waisengeld  zusammen  einen  höheren  Betrag,  so  werden
sie  im  Verhältnisse  ihrer  Höhe  gekürzt.  Beim  Ausscheiden  eines  Berechtigten  erhöhen
sich  die  Bezüge  der  übrigen  vom  Beginne  des  folgenden  Monats  an  bis  zum  zu—
lässigen  Höchstbetrage.

§  11.  Witwen=  und  Waisengeld  nach  §§  7  bis  10  erhalten  auch  die  Witwen  und
Waisen  amtsenthobener  sowie  solcher  aus  dem  Dienste  ausgeschiedener  oder  entlassener
Geistlicher,  die  bis  zu  ihrem  Tode  gemäß  §  4  Absatz  1  oder  §  10  Absatz  2  und  3  des
Gesetzes,  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionsverhältnisse
der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  und  der  Hinterlassenen  dieser  und  der  evangelischreformierten
  Geistlichen  betreffend,  vom  3.  Mai  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  132)  jährliche
Unterstützungen  bezogen  haben.  Die  gemäß  §  10  Absatz  2  und  3  des  angezogenen
Gesetzes  der  Familie  eines  entlassenen  Geistlichen  bewilligte  jährliche  Unterstützung
wird  hierbei  einer  dem  Geistlichen  selbst  bewilligten  Unterstützung  gleichgeachtet.

§  12.  (1)  Keinen  Anspruch  auf  Witwen=  und  Waisengeld  haben  die  Witwe
und  die  Waisen,
wenn  der  Geistliche  die  Ehe  erst  nach  seiner  Versetzung  in  Wartegeld  oder  in
den  Ruhestand  oder  nach  seiner  Entlassung  geschlossen  hat  und  nicht  wieder
in  den  Dienst  als  ständiger  Geistlicher  eingetreten  ist.
(2)  Keinen  Anspruch  auf  Witwengeld  hat  die  Witwe,

1.  wenn  der  Geistliche  im  Zeitpunkte  der  Eheschließung  und  von  da  ab  bis  zu
seinem  Tode  krank  und  dienstunfähig  gewesen  ist,

2.  wenn  die  Witwe  fünfundzwanzig  oder  mehr  Jahre  jünger  ist  als  der  Verstorbene
und  die  Ehe  erst  nach  vollendetem  fünfundsechzigsten  Lebensjahre  des  Mannes
geschlossen  worden  ist,

3.  wenn  der  Geistliche  zur  Zeit  seines  Todes  auf  Scheidung  wegen  Verschuldens
der  Frau  zu  klagen  berechtigt  war  und  die  Klage  auf  Scheidung  oder  auf
Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erhoben  hatte.

(3s)  Keinen  Anspruch  auf  Waisengeld  hat  eine  Weise,
1.  wenn  sie  beim  Tode  des  Geistlichen  das  achtzehnte  Lebensjahr  erfüllt  hatte,
2.  wenn  sie  beim  Tode  des  Geistlichen  verheiratet  war.

§  13.  (1)  Der  Anspruch  auf  Witwen=  und  Waisengeld  beginnt  mit  dem  ersten
Monate  nach  dem  Ablaufe  des  Gnadengenusses.  Für  Weisen,  die  erst  später  geboren
worden  sind,  beginnt  der  Anspruch  mit  dem  Anfange  des  Geburtsmonats.
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