Volltext : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

106  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

sind.  Wir  müssen  hier  drei  Fälle  unterscheiden:  1.  Nur  auf
Seiten  des  Angegriffenen,  2.  nur  auf  der  des  Angreifers,  3.  auf
beiden  Seiten  sind  Verbündete.  Zu  Grunde  liegt  gewöhnlich
ein  Bündnisvertrag,  welcher  regelmäßig  in  Friedenszeiten  eingegangen
  wird.  1)0  In  diesem  Bündnisvertrag  verpflichten  sich
die  Kontrahenten,  sich  gegenseitig  Hülfe  zu  leisten  für  den  Fall,
daß  einer  von  ihnen  angegriffen  wird  (Defensivallianz  oder
Schutzbündnis);  oder  sie  verbünden  sich  für  den  Fall,  daß  einer
von  ihnen  einen  dritten  Staat  angreifen  wird  (Offensivallianz,
Trutzbündnis).  Schließlich  ist  noch  ein  gegenseitiges  Schutz=  und
Trutzbündnis  möglich  und  auch  in  der  Praxis  betkannt.

Wie  steht  es  nun  in  diesen  Fällen  mit  der  Verpflichtung
zur  Kriegserklärung?

a)  Im  ersten  der  drei  genannten  Fälle,  bei  einem  Defensivbündnis
  wird  der  Angreifer  sich  stets  damit  begnügen,  seinem
Gegner  den  Krieg  zu  erklären.  Auch  dessen  Verbündeten  eine
Kriegserklärung  zugehen  zu  lassen,  ist  nicht  erforderlich.  Dies
folgt  unmittelbar  aus  der  Natur  des  Bündnisvertrages,  der
wie  jeder  andere  Vertrag  nur  zwischen  den  Parteien  rechtliche
Wirkungen  auslöst.  Wann  diese  Verpflichtungen  entstehen,  der
sogen.  Bündnisfall,  casus  koederis,  eintritt,  ergibt  sich  im  Einzelfall
  aus  den  Umständen,  die  entweder  ausdrücklich  im  Vertrag
  bestimmt  sind,  oder  stillschweigend  zu  Grunde  gelegt  werden.
  Das  Vorliegen  desselben  zu  konstatieren,  ist  aber  immer
Sache  der  Kontrahenten.  :)  Daher  kann  aus  dem  bloßen  Be-1)

  Für  solche  Verträge  gelten,  wie  schon  Heffter,  Völkerrecht  S.  205,
hervorgehoben  hat,  die  allgemeinen  Grundsätze  und  Auslegungsregeln,  wenn  sie  auch
gerade  hier  Schwierigkeiten  bieten  und  leicht  zu  Meinungsverschiedenheiten  führen.

2)  Diejenigen,  die  die  Gerechtigkeitsfrage  über  die  Natur  des  Krieges  ente
scheiden  lassen,  verneinen,  daß  der  casus  foederis  im  Falle  eines  ungerechten  Verteidigungskrieges
  eintritt.  Der  Bundesgenosse  müsse  daher  zunächst  prüfen,  ob  nicht
der  Angegriffene  seinem  Feinde  gerechten  Anlaß  zum  Kriege  gegeben  habe.  So
Vattel  Ulc:  VI  §  90;  o.  Martens,  §  299;  Klüber,  §  269;  Heffter,
5  115.  —  Ob  ein  Ablehnungsrecht  im  Falle  eines  sog.  „ungerechten“  Krieges  dem
Bundesgenossen  zusteht,  wird  aus  dem  jeweilig  bestehenden  Bündnisvertrage  sich  ergeben.
  Prinzipiell  verneine  ich  ein  solches  Recht.  —  Nach  Art.  1  des  deutsch-österreichischen
  Bündnisverrages  vom  7  Oktober  1879  (abgedruckt  bei  Fleischmonn,
Völkerrechtsquellen  1905  S.  168  Nr.  41),  in  dessen  Einleitung  die  Majestäten  beider
Reiche  einen  Bund  des  Friedens  und  der  gegenseitigen  Verteidigung  zu  knüpfen
beschließen,  indem  sie  einander  feierlich  versprechen,  daß  sie  ihrem  reinen  Desensio- 


            
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