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Zu Muuster 7. Der Nr. 7 der Anleitung zum Gebrauch ist anzufügen:
h) bei Abfindungsbrennereien, ob die Brennblase nur mit Feuer (auch unter Einschaltung
beines Wasserbades oder dergleichen) geheizt und nur nach Abnahme ihres Helmes be-
füllt oder entleert werden kann, bejahendenfalls, ob an der Blase selbst oder sonstwie
Einrichtungen vorhanden sind, durch die das Befüllen oder Entleeren der Blase oder
das Abnehmen oder Aufsetzen des Helmes erleichtert oder beschleunigt werden kann
ferner über Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung (ohne oder mit Berücksichtigung des
Feinbrandes) nach besonderer Feststellung und Festsetzung besonderer Ausbeutesätze."
Zu den Mustern 32 und 33. Im Abschnitt II erhalten die Spalte 4 des Musters 32
und die Spalte 5 des Musters 33 folgenden Vordruck:
Angabe, ob
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a) die Brennblase nur mit Feuer (auch unter Einschaltung eines Wasserbades oder der-
gleichen) geheizt und nur nach Abnahme ihres Helmes befüllt oder entleert werden kann;
bejahendenfalls, ob
h)) an der Blase selbst oder sonstwie Einrichtungen vorhanden sind, durch die das Befüllen
oder Entleeren der Blase oder das Abnehmen oder Aufsetzen des Helmes erleichtert
oder beschleunigt werden kann;
ferner, ob die Brennvorrichtung betrieben wird
c) bei Dampfheizung: mit oder ohne Dampfeinleitung in die Brennblase,
d) mit oder ohne Vorwärmer."
Zu Muster 35. Der dritte Satz erhält folgende Fassung:
„Das Brenngerät besteht aus Plase, Helm und Ke#ster; die Blase wird durch Feier
unmittelbar geheizt.“
Zu Muster 43. Der Abs. 2 der Nr. 4 der Anleitung zum Gebrauch erhält von e ab
folgende Fassung:
#6) Beschaffenheit der Brennvorrichtung nach Maßgabe des § 260 Abs. 2 und des § 261 B. O.;
gegebenenfalls ferner über
1) Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung (ohne oder mit Berücksichtigung des Feinbrandes)
nach besonderer Feststellung; —
8) Festsetzung besonderer Ausbeutesätze.“