4. Versicherungswesen.
Ortsübliche Tagelöhne gemöhnlicher Tagearbeiter,
sestgesetzt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung
der Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 103.S. 2/5).
Berichtigung.
In der Beilage zu Nr. 67 des Zentralblatts für das Deutsche Reich, Jahrg. 1911, ist auf
Seite 751 elfte Zeile von unten bei Stadtgemeinde Durlach und Gemeinde Aue in der Spalte
für männliche Personen über 16 Jahren statt 3,40 N/ zu lesen 3,80 M.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung des § 1419 Abs. 2 und Abf. 5 der Reichsversicherungsordnung.
folgend Auf Grund des § 1419 Abs. 2 und Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung bestimme ich
folgendes:
I. In den deutschen Schutzgebieten werden die Gouverneure oder die von diesen zu be-
zeichnenden Stellen die Quittungskarten ausstellen, umtauschen und erneuern.
II. Die Kosten für die Quittungskarten und für die Muster der Bescheinigungen in den
deutschen Schutzgebieten trägt die Landesversicherungsanstalt Berlin.
Berlin, den 8. Januar 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
5. Zoll= und Steuerwesen.
Dem Stationskontrolleur zu Flensburg, Ober-Zollkontrolleur im Thüringischen Zoll= und Steuerverein.
Vetter ist von Seiner Durchlaucht dem Regenten des Fürstentums Reuß älterer Linie die Dienst-
bezeichnung Zollinspektor verliehen worden.