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Artikel 266.
Was die Ausfuhr betrifft, so verpflichtet sich Deutschland, die Waren,
Roh= oder Fertigerzeugnisse bei der Ausfuhr aus dem deutschen Gebiete
nach den Gebieten irgendeines der allü#erten oder assoziierten Staaten
keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der
inneren Steuern, zu unterwerfen, als denen, die für die gleichen Waren
bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach
irgendeinem fremden Lande entrichtet werden.
Deutschland darf gegen die Ausfuhr irgendwelcher Waren aus dem deutschen
Gebiete nach irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei
Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in
gleicher Weise auf die Ausfuhr der gleichen Waren, Roh= oder Fertigerzeugnisse
nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach
irgendeinem anderen fremden Lande erstrecken.
Artikel 267.
Alle Vergünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem
der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen
fremden Lande eingeräumt werden, treten gleichzeitig und bedingungslos
ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung für sämtliche alliierten oder
assoziierten Staaten in Geltung.
Artikel 268.
Die Bestimmungen der Artikel 264 bis 267 dieses Kapitels und des Artikel
323 Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen
Vertrags erleiden folgende Ausnahmen:
a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags genießen die Roh= oder Fertigerzeugnisse,
die aus den mit Frankreich wieder vereinigten elsässischen und
lothringischen Gebieten stammen oder herkommen, bei ihrem Eingang
in das deutsche Zollgebiet vollständige Zollfreiheit.
Die französische Regierung wird alljährlich durch einen der
deutschen Regierung mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge
der Erzeugnisse festsetzen, denen diese Befreiung zustatten kommt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland
gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der
im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
Außerdem verpflichtet sich die deutsche Regierung, während des
oben angegebenen Zeitraums aus Deutschland Garne, Gewebe
und andere Spinnstoffe oder Gespinstwaren aller Art und in jedem
Zustand, die aus Deutschland in die elsässischen oder lothringischen
Gebiete gehen, um dort irgendeinem Veredelungsverfahren, wie
Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Gazieren, Zwirnen
oder Zurichten unterworfen zu werden, frei aus Deutschland
ausgehen und frei von allen Zöllen und anderen Abgaben, einschließlich
der inneren Steuern, nach Deutschland wiedereingehen zu lassen.
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