Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

80  Die  Gesetzgebung.  (§.  117.)

Verfassungsurkunde  als  auch  später  ihre  Verpflichtung  anerkannt,  dem  Art.  61  der  Verfassungsurkunde
  durch  Herbeiführung  des  darin  vorbehaltenen  Spezialgesetzes  die  praktische
Ausführbarkeit  zu  sichern  und  hierdurch  die  bis  dahin  nur  theoretisch  bestehende  Ministerverantwortlichkeit
  zu  einer  solchen  zu  gestalten,  die  in  der  staatsrechtlichen  Praxis  mit
Erfolg  geltend  gemacht  werden  kann.  Schon  in  der  Sitzungsperiode  von  1850—51
legte  das  Staatsministerium  einen  „Gesetzentwurf,  betreffend  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,
  in  welchen  Minister  durch  die  Kammern  angeklagt  werden  können,  das  dabei  zu
beobachtende  Verfahren  und  die  zur  Anwendung  kommenden  Strafen“,  welcher  auf  den
Prinzipien  der  Art.  44  und  61  der  Verfassungsurkunde  beruhte,  zur  verfassungsmäßigen
Beschlußnahme  vor.1  Dieser  Entwurf  ist  Gegenstand  eingehender  Beratungen  sowohl  in
den  Kommissionen  als  im  Plenum  beider  Kammern  geworden.  Der  aus  den  Beschlüssen
der  Zweiten  Kammer  hervorgegangene  revidierte  Entwurf  behielt  sowohl  die  leitenden
Grundsätze  als  die  Substanz  des  Regierungsentwurfs  bei,  mit  Anderungen,  die  weder
umfangreich  noch  tief  eingreifend  waren.?  Auch  die  Erste  Kammer  lehnte  die  von  ihrer
Kommission  vorgeschlagenen  präjudiziellen  Anderungen  ab  und  nahm  bei  der  Spezialberatung
  die  einzelnen  Artikel  des  Entwurfs  mit  wenig  erheblichen  Anderungen  an;  in
der  Schlußabstimmung  wurde  aber  dennoch  das  Gesetz  als  Ganzes  abgelehnt.3  Seitdem
verhielt  sich  die  Staatsregierung  bis  zum  Jahre  1862  der  Frage  gegenüber  äußerlich
aunntätig."  In  der  Session  von  1861  beschloß  indes  das  Haus  der  Abgeordneten,  „gegen

 

Art.  61  der  Verf.  Urk.  selbst  und  ausdrücklich  ein  liegen  selbstverständlich  die  Minister  gleich  allen
Spezialgesetz  über  die  Fälle  der  (konstitutio=  übrigen  Beamten  und  Staatsbürgern,  und  dies
nellen)  Verantwortlichkeit,  über  das  Verfahren  hat  an  sich  mit  der  „Ministerverantwortlichkeit“
und  über  die  Strafen  vorbehält,  und  daß  da=  gar  nichts  zu  schaffen.

her  bis  zum  Erlaß  dieses  vorbehaltenen  Gesetzes  1  Dieser  Gesetzentwurf  (ohne  Motive)  wurde
der  Abs.  1  des  Art.  61  eine  lex  imperkecta  bleibt,  von  dem  Just.  Min.  Simons  auf  Grund  der
welche  ihre  notwendige  Ergänzung  nicht  aus  den-  Allerh.  Ermächtigung  v.  20.  Nov.  1850  zuerst
jenigen  Gesetzen  entnehmen  darf,  welche  nicht  für  der  2.  K.  in  der  Sitz.  v.  27.  Nov.  1850  (ogl.
die  Fälle  der  allein  durch  die  Verf.  Urk.  be=  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850—51,  Bd.  I,  S.  24)
gründeten  konstitutionellen  Verantwortlich=  vorgelegt.  Vgl.  dens.  in  den  Stenogr.  Ber  der
keit  der  Minister  gegeben  worden  sind.  Aller=  2.  K.  1850—51,  Bd.  III,  Nr.  6,  S.  10—12.
dings  hat,  wie  Koch  richtig  bemerkt,  der  Prozeß  2  Vgl.  den  Bericht  der  Komm.  der  2.  K.  v.
gegen  die  letzten  Minister  König  Karls  X.  vor25.  Jan.  1851  in  den  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.
dem  damaligen  französ.  Pairshofe  gezeigt,  daß  1850—51,  Bd.  III,  Nr.  25,  S.  187—198,  und
tatsächlich  ein  Ministeranklageprozeß  auch  ohne  die  Verhandl.  darüber  in  den  Plenarsitzungen  v.
ein  eigentliches  Gesetz  über  Ministerverantwort-  1.  u.  3.  Febr.  1851  in  den  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,
lichkeit  möglich  ist;  denn  ein  solches  bestand  da=  Bd.  I,  S.  128—158,  desgl.  den  revid.  Entw.  v.
mals  in  Frankreich  nicht,  sondern  die  Verf.  Urk.  3.  Febr.  1851  (Drucks.  der  2.  K.  1850—51,  Nr.  70)
enthielt  nur  im  allgemeinen  das  Prinzip  der  in  den  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  Bd.  III,  Nr.  32,
Verantwortlichkeit  und  bezeichnete  den  Pairshof  S.  219—221,  welcher  in  der  Sitz.  v.  7.  Febr.
als  das  Gericht,  vor  welchem  die  Deputierten=  1851  (a.  a.  O.,  Bd.  I,  S.  163)  definitiv  angekammer
  als  Kläger  aufzutreten  habe.  Allein  aus  nommen  wurde.

demjenigen,  was  in  und  nach  einer  Staatsum-  3  Vgl.  den  Bericht  der  Komm.  der  1.  K.  und
wälzung  möglich  ist,  kann  kein  Schluß  darauf  die  Verhandl.  darüber  in  den  Plenarsitzungen  v.
gezogen  werden,  was  rechtlich  zulässig  ist.  9.  u.  10.  April  1851  in  den  Stenogr.  Ber.  der
Dagegen  wird  nicht  bestritten  werden  können,  1.  K.  1850—51,  Bd.  II,  S.  918—969,  und  die
daß  bis  zum  Erlaß  des  in  Art.  61  der  Verf.  Urk.  Verhandl.  über  die  Ablehnung  des  Gesetzentwurfs
vorgesehenen  Gesetzes  zur  Ausführung  der  darin  im  ganzen  in  der  Plenarsitzung  v.  15.  April
ausgesprochenen  Grundsätze  von  dem  Beginne  1851  in  den  Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  S.  1010
einer  Verjährung  des  nach  Art.  61  den  Kam-  —1115.  Die  Ablehnung  erfolgte  mit  72  gegen
mern  verfassungsmäßig  schon  jetzt  zustehenden!  59  Stimmen.  Über  die  Gründe  dieser  Ableh-Anklagerechtes
  nicht  die  Rede  sein  kann  (vgl.  nung  vgl.  auch  die  Erörterungen  der  Abgeordn.
Bd.  1I,  S.  257,  365,  368,  579).  Ubrigens  versteht  Stahl  und  v.  Gerlach  in  der  Sitz.  der  1.  K.
es  fich  ganz  von  selbst,  daß  es  des  Erlasses  des  in  v.  7.  Jan.  1852  (Stenogr.  Ber.  1851—52,  Bd.  J,
Art.  61  vorgesehenen  Ministerverantwortlichkeitss  S.  58—60),  welche  schon  damals  dieselben
gesetzes  nicht  bedarf,  um  einen  Minister  wegen  Ver=  waren,  aus  welchen  in  neuester  Zeit  das  Mibrechen,
  die  auch  das  Strafgesetzbuch  mit  Strafe  be=  nisterium  v.  Bismarck  den  Erlaß  eines  Ministerdroht,
  namentlich  also  auch  wegen  solcher  strafbarer  verantwortlichkeitsgesetzes  für  inopportun  er-Amtshandlungen
  oder  Unterlassungen,  insbes.  klärt  hat.

wegen  Bestechung  oder  Verrat,  auf  Antrag  4  Auf  eine  Interpellation  des  Abgeordn.  Simder
  Staatsanwaltschaft  in  Anklagestand  zu  son  und  Gen.  v.  28.  April  1851  erfolgte  in  der
versetzen  und  zu  bestrafen.  Denn  der  gewöhn=  Sitz.  v.  30.  April  1851  eine  ausweichende  Antlichen
  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  unter=  wort  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1850—51,