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Zum g 48 des Gesetzes.
8 96.
Die abzustempelnden Fahrkarten sind einer zur Abstempelung von Lotterielosen zu= 4. Private
ständigen Steuerstelle mit einer Anmeldung nach Muster 12 in doppelter Ausfertigung ein- ars.
uureichen. Die Fahrkarten sind in den Spalten 4 bis 6 der Anmeldung getrennt nach den 5) Verans
verschiedenen Fahrstrecken oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der besteuerund
fortlaufenden Nummern, nach Stückzahl, nach Wagenklasse und dem Fahrpreis — abzüglich des der Fahrt-
in diesem einbegriffenen Stempelbetrags — anzumelden. Nachdem die Steuerstelle die An= ausweise.
meldung geprüft, insbesondere sich von der Richtigkeit der Eintragung überzeugt hat, trägt sie
in Spalte 7 den Steuersatz und in Spalte 8 den Abgabebetrag ein, berechnet und erhebt sodann
den Gesamtbetrag der Stempelsteuer. Die Bestimmung des § 64 Abs. 4 findet entsprechende An-
wendung. Hierauf werden die Fahrkarten auf der Vorderseite mittels des zur Versteuerung von
Lotterielosen dienenden Stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ (vgl. § 70 Abs. 1) ab-
gestempelt und dem Anmelder nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung
der Anmeldung zurückgegeben. Der Rückempfang der Fahrkarten ist von dem Anmelder in
Spalte 9 der bei der Steuerstelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen.
§ 97.
Den gestempelten Fahrkarten ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der
Ausgabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbedruckstempel oder auch Abstempelungs-
vorrichtungen zulässig sind, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. Außerdem sind
die Karten mit Ausnahme der Zeitkarten durch Lochung, Abtrennen einer Ecke oder dergleichen zu
entwerten, so daß eine wiederholte Verwendung derselben Fahrkarten ausgeschlossen ist.
8 98.
(1) Auf Antrag kann statt der Abstempelung die Verwendung von Stempelmarken zugelassen b) Ver—
werden. Zur Entscheidung ist die oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zuständig, wendunge?
in dessen Gebiete der Betrieb des Unternehmens stattfindet. mars#
(2) Die Fahrkartenstempelmarken sind einschließlich der vorspringenden Ecken 18 mm hoch
und 22 mm breit, sie tragen am oberen Rande die Worte „DEUTSCHES REITCH“, am unteren
Rande die Bezeichnung „FAHRKARTENSTEMbPEL“. Das Mittelfeld enthält links den Reichs-
adler und rechts auf guillochiertem Untergrunde die Wertangabe in schwarzem Aufdruck. Die
Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 1,60 —
1,80 — 2,00 — 2,40 — 2,70 — 3,60 — 4,00 — 5,40 und 8,00 Mark. Das Papier ist bei den Werten
zu 5, 10, 20, 40, 60 und 80 Pfennig bläulich, bei den Werten zu 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 —
1.600 — 1,0 und 2,00 Mark rötlich, bei den Werten zu 2,40 — 2,70 — 3,60 — 4,00 — 5,40 und
§,00 Mark weiß; der Aufdruck ist bei den Werten zu 5 und 90 Pfennig und 2,40 Mark rot, bei den
Werten zu 10 Pfennig, 1,20 und 2,70 Mark blau, bei den Werten zu 20 Pfennig, 1,40 und
3,60 Mark grün, bei den Werten zu 40 Pfennig, 1,60 und 4,00 Mark gelbbraun, bei den Werten
zu 60 Pfennig, 1,60 und 5,/46% Mark violett, bei den Werten zu 80 Pfennig und 2,00 und
8,00 Mark orange. Die Fahrkartenstempelmarken gelangen bei den mit dem Absatz der Stempel-
marken nach § 1 beauftragten Amtsstellen zum Verkaufe.
G)Die Stempelmarken sind auf der Rückseite der Fahrkarten aufzukleben und durch Auf-
druck des Ausgabetags und durch Lochung usw. nach der Vorschrift des § 97 zu entwerten.
8 89.
(1) Bei Sonderfahrten, für deren Benutzung Fahrkarten an die einzelnen Teilnehmer von c) Steuer
der Eisenbahn= oder Dampfschiffahrtsverwaltung nicht ausgegeben werden, ist die Stempelabgabe sens
vorbehaltlich der Bestimmung des § 100 vor Ausführung. der Fahrt bar zu entrichten. Die fahrten.
Tirektivbehörde kann unter den erforderlichen Sicherheitsmaßregeln genehmigen, daß die Abgabe
binnen drei Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt oder daß für die in einem Monat aus-
geführten Fahrten die Abgabe nach Ablauf des Monats, spätestens bis zum fünften des folgen-
den Monats entrichtet wird. «
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