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86.
Die ausgefüllten Zählkarten und Fehlanzeigen eines Kalendervierteljahrs werden nach Amts-
gerichtsbezirken zu unverschlossenen Einzelbriefen mit folgender Aufschrift verpackt:
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
Amtsgerichttin Landgerichtsbezir:
tes Kalendervierteljahr 1911
. . . . Zählkarten A,
.. . . Zählkarten B,
Fehlanzeige.
Die Einzelbriefe werden nach Landgerichtsbezirken gesammelt und spätestens bis zum Schlusse
des auf das Vierteljahr folgenden Monats dem Kaiserlichen Statistischen Amte in Berlin W 10, Lützow-
ufer 6/8 in einem Sammelpakete mit folgender Aufschrift übersandt:
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
Landgerichtsbezirk mit ... Amtsgerichten.
...es Kalendervierteljahr 191
.. Einzelbriefe.
87.
Die Landesregierungen werden die Justizbehörden anweisen, Rückfragen des Kaiserlichen
Statistischen Amtes über die Ausfüllung der Zählkarten und Fehlanzeigen zu erledigen.
88.
Die Einsendung der Sammelpakete an das Kaiserliche Statistische Umt und der im § 7 be-
zeichnete Schriftwechsel erfolgt portofrei unter der Bezeichnung „Reichsdienstsache“.
89.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft.